Reitunfall – Sturz von fremdem Pferd – Halterhaftung – Mitverschulden.

Reitunfall – Sturz von fremdem Pferd – Halterhaftung – Mitverschulden.

Verletzt sich ein Reiter bei einem Sturz von einem fremden Pferd kann die Haftung des Halters des Reitpferdes aus § 833 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht mit der Begründung verneint werden, der Reiter habe nicht bewiesen, dass ihm das Pferd zum Reiten überlassen worden sei.
Das „Überlassen“ des Pferdes ist nämlich kein von dem Verletzten zu beweisendes Tatbestandsmerkmal des § 833 S. 1 BGB. Die Voraussetzungen für die Halterhaftung nach dieser Vorschrift sind vielmehr (schon) gegeben, wenn sich in dem Reitunfall eine spezifische Tiergefahr (als ungeschriebene Voraussetzung des § 833 BGB ) verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußerte. 
Ob der Reiter das Pferd mit oder ohne Einverständnis desjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Pferd ausübte, reiten wollte, ist für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich unerheblich und kann regelmäßig nur im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden. 
Die Tierhalterhaftung kann nämlich auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert.

Allerdings kann eine Haftung des Tierhalters trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB ausnahmsweise entfallen.

Bei der Tierhalterhaftung hat der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. 
Das kann etwa der Fall sein,

  • wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder
  • wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd oder
  • der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat.

Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können; ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 13/12 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Freitunfall-sturz-von-fremdem-pferd-halterhaftung%2F">logged in</a> to post a comment