In dem vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.02.2014 – VI ZR 144/13 – entschiedenen Fall war die Beklagte Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes, die dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung zur Verfügung stellte und dazu auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vornahm.
Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers war nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung aufgetreten, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern ( PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.
Die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage des Klägers wurde vom Amtsgericht (AG) abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers gab das Landgericht (LG) der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 € gemäß § 11 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) statt.
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz zuständige VI. Zivilsenat des BGH wies die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück.
Nach der Entscheidung des BGH haftet die Beklagte aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes.
Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht hat.
Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist.
Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 25.02.2014 – Nr. 33/2014 – mitgeteilt.
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