…. und dieses
- nicht gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, sondern
behalten will, gegen den Fahrzeug- bzw. Motorhersteller einen Schadensersatzanspruch wegen Wertminderung haben kann, wenn,
- was durch Einholung eines Gutachtens geklärt werden muss,
nach Aufspielen des Software-Updates (noch) ein Fahrzeugminderwert besteht.
Mit Beschluss vom 29.10.2019 – 17 U 102/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Käuferin eines gebrauchten Audi A 3,
- den sie bei einem Autohändler für 22.500 Euro erworben hatte,
- der mit einem von der VW AG hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und
- bei dem sie nach Fristsetzung durch die Zulassungsstelle das vom Kraftfahrbundesamt (KBA) zugelassene Software-Update hat aufspielen lassen,
das Fahrzeug behalten will und von der VW AG,
- mit der Begründung, dass das von ihr erworbene Fahrzeug, wegen der in der Motorsteuerung installierten unzulässigen Software zur Abgassteuerung, zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens 25% weniger wert gewesen sei,
Ersatz des Minderwertes verlangt, darauf hingewiesen,
- dass ein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes grundsätzlich in Betracht kommen kann.
Zwar sei, so der Senat, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass
- bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht gekauft worden wäre,
jedoch könne, wenn
- das Fahrzeug behalten wird und
- bei diesem – was durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsse –
- durch die Software zur Abgassteuerung eine Wertminderung eingetreten und
- nach Aufspielen des Software-Updates verblieben sei,
auch dieser Wertminderungsbetrag
- als Schadensersatz wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verlangt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).