Tag Arbeitgeber

Wichtig zu wissen für Pflegekräfte, die im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege, zu Hause bei der Pflegeperson eingesetzt sind und 

…. die Pflege für deutlich mehr, als die vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbarte Stundenzahl, tatsächlich sicherstellen.  

Mit Urteil vom 05.09.2022 – 21 Sa 1900/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine Bulgarin, die als 

  • Pflegekraft

von einer deutschen Agentur, 

  • die mit dem Angebot einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ warb, 

vermittelt und von ihrem bulgarischen Arbeitsgeber nach Deutschland entsandt worden war, eine ältere, alleinlebende Dame,

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BAG entscheidet, wann eine Corona-Prämie, die ein nicht dem Pflegebereich angehörender Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, unpfändbar ist 

Mit Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem der Betreiber einer Gaststätte seiner 

  • als Küchenhilfe, aber auch als Thekenkraft eingesetzten 

Arbeitnehmerin,

  • über deren Vermögen im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,

im September 2020 neben 

  • dem Monatslohn iHv. 1.350,00 Euro brutto und 
  • Sonntagszuschlägen iHv. 66,80 Euro brutto 

eine

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Arbeitgeber, die härtere Corona-Quarantäneregeln als behördlich vorgeschrieben, erlassen, können wegen Annahmeverzugs 

…. Arbeitnehmern den Arbeitslohn schulden.

Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22 – entschieden und einen Arbeitgeber, der zum 

  • Corona-Infektionsschutz ein Hygienekonzept 

erstellt hatte, das, im Gegensatz zu den 

  • verordnungsrechtlichen Vorgaben, 

nach denen Personen nach der Einreise aus einem Risikogebiet dann keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterlagen, wenn sie

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Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Was Arbeitnehmer, die ein vom Arbeitgeber unterbreitetes, nicht verpflichtendes Impfangebot annehmen, wissen sollten

Mit Urteil vom 06.09.2021 – L 2 U 159/20 – hat der 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein

  • Impfangebot

unterbreitet hatte, 

  • zu dessen Annahme die Mitarbeiter nicht verpflichtet waren 

und es bei einem Mitarbeiter später zu einer 

  • auf die Impfung zurückzuführenden

autoinflammatorischen Erkrankung gekommen war, entschieden, dass kein Anspruch 

  • gegen die Berufsgenossenschaft 

auf Entschädigungsleistungen besteht.

Verneint hat der Senat hier das Vorliegen eines, eine Entschädigungsleistung begründenden 

  • Arbeitsunfalles im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung

deswegen, weil die Teilnahme an der vom Arbeitgeber angebotenen Impfung nach den getroffenen Feststellungen 

  • nicht verpflichtend war,
    • weder nach dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag,
    • noch aufgrund einer vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts getroffenen Weisung,
  • keiner objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient und 
  • auch der Mitarbeiter selbst sie nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit seiner Tätigkeit als erforderlich angesehen hatte. 

Die allein subjektive Vorstellung eines Arbeitnehmers, 

  • durch eine angebotene Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, 

genügt danach somit 

  • zur Begründung des Versicherungsschutzes 

nicht (Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz).