Tag Familienrecht

Familienrecht – Kann sich Ehefrau, wenn sie Ehebruch begeht und die hieraus folgende mögliche Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann verschweigt, schadensersatzpflichtig machen?

Ein Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grundsätzlich keinen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch die Unterhaltszahlung an das scheineheliche Kind entstanden ist.

Die Ehe steht außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen kann. Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung – wie insbesondere ein Ehebruch – stellt einen innerehelichen Vorgang dar. Solche Ehestörungen sind nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zur Anwendung kommen kann.
Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Norm kann ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung zwischen den Ehegatten, insbesondere durch einen Ehebruch, eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutritt und dieser dabei mit – gegebenenfalls bedingtem – auf eine Schadenszufügung gerichtetem Vorsatz handelt.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 826 BGB sind mithin eröffnet, wenn sich die Wertmaßstäbe für das Sittenwidrigkeitsurteil nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergeben.
Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, begründet keine sittenwidrig schädigende Handlung i. S. von § 826 BGB. Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren.

Ein Fall des § 826 BGB kann aber vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, ist die Frau nach erfolgreicher Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft aber grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, also wer als Vater des Kindes in Betracht kommt.

Kommt die Frau dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, kann der (geschiedene) Ehemann allerdings möglicherweise weder den auf ihn übergegangenen Anspruch auf Unterhaltsregress nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB durchsetzen, noch wird er die Frau aus dem Gesichtspunkt einer Regressvereitelung in Folge einer unzureichenden Auskunft auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 242 BGB in Anspruch nehmen können. Denn ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressverhinderung kann den Anspruchsteller nur so stellen, wie er stünde, wenn die auskunftspflichtige Mutter den tatsächlichen Vater benannt hätte und damit der Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB eröffnet wäre. Die Unterhaltsleistung durch den Scheinvater an das Kind hat gem. § 1607 Abs. 3 BGB zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den tatsächlichen Vater auf den Leistenden übergeht. Dabei behält der übergegangene Anspruch seine Rechtsnatur als Unterhaltsanspruch.
Das bedeutet, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat.
Die Werthaltigkeit des übergegangenen Anspruchs hängt mithin in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters ab. Um einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schlüssig zu begründen, müsste der (geschiedene) Ehemann also darlegen, in welcher Höhe er bei dem tatsächlichen Vater hätte Regress nehmen können, was ihm ohne die Auskunft nicht möglich ist.

Darauf, sowie, dass der (geschiedene) Ehemann indes nicht rechtlos gestellt sei, weil er die Frau auf Auskunft in Anspruch nehmen und gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinwirken bzw. bei nicht gehöriger Erfüllung die Vollstreckung betreiben kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – hingewiesen.
Dass es aber auch Fallgestaltungen geben mag, bei denen ein Auskunftsverfahren ergebnislos bleiben kann, etwa wenn sich die Frau tatsächlich – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht mehr erinnern kann, war dem BGH dabei bewusst.

Auch wenn von ihr deswegen kein Schadensersatz verlangt werden kann, kann das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes, aber andere für die Frau nachteilige Folgen haben. Es kann ein sich auf den Unterhaltsanspruch auswirkendes offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 15.02.2012 – XII ZR 137/09 –), zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 147/10 –) und die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen (BGH, Urteil vom 27.06.2012 – XII ZR 47/09 –).

 

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Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder entschieden.

Die 1989 geborene Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin.

Das Familiengericht hat ihren Vater, den Antragsgegner, dazu verpflichtet, rückständigen Ausbildungsunterhalt ab September 2010 und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe.

BGH – Beschluss vom 3. Juli 2013 – XII ZB 220/12

– Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2013 –

 

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Auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater kann die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.05.2013 – XII ZR 49/11 – entschieden, dass auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann.
Danach schließt der Begriff der Beiwohnung in § 1600 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung, nach der die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zusteht, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben, eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist.
Die Anwendung der Vorschrift wird dadurch erforderlich, dass nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht wird. Ein in den Gesetzesberatungen verhandelter Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung betrifft nur Fälle der sogenannten konsentierten heterologen Insemination im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Damit ist ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gewährleistet.

Das hat die Pressestelle des BGH am 15.05.2013 – Nr. 89/2013 – mitgeteilt.

 

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Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen.

Mit Beschluss vom 08.05.2013 – XII ZB 192/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner nicht befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.

Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Zwar knüpft das gesetzliche Verbot nach § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes an die Kindesmutter, die von ihm getrennt lebte und die das Kind allein betreute, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt gezahlt. Das Jobcenter, das in diesem Zeitraum an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 € erbracht hatte, verlangte – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung dieses Betrags vom Kindesvater. Dieser hatte gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 € hatte.

Das hat die Pressestelle des BGH am 08.05.2013 – Nr. 84/2013 – mitgeteilt.

 

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Unwirksame Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen – Wann liegt sie vor?

Nach § 1365 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen und sofern er sich dazu ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet hat, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Diese Vorschrift greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt.

Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte – bei kleineren Vermögen – mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt (zu größeren Vermögen vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.03.1991 – XII ZR 97/90 –).

Besteht das ganze Vermögen des Ehegatten im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück, ist bei der Beurteilung, ob die Übertragung dieses Grundstücks durch den Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbleibendes Vermögen zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen eines Ehegatten erfasst, ist nämlich die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der – um valutierende Belastungen verringerte – Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.
Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist. Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht vollständig aus der Hand gegeben.
Dem veräußernden Ehegatten bleibt vielmehr ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten.

Darauf hat der BGH mit Urteil vom 16.01.2013 – XII ZR 141/10 – hingewiesen.

 

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Erbrecht – Auswirkungen eines Pflichtteilsverzichts auf Unterhaltspflicht.

Mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigten soll allein Letzterem die Entscheidung überlassen werden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll.
Trotz dieser grundsätzlich freien Entscheidung des Pflichtteilberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will, verletzt ein pflichtteilsberechtigter Vater, der einem minderjährigen Kind gegenüber dem Grunde nach gemäß § 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unterhaltspflichtig ist, unterhaltsrechtlich eine ihn treffende Obliegenheit, nämlich die zur Durchsetzung des Anspruchs, wenn er auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers zu Gunsten des testamentarischen Alleinerben verzichtet, obwohl der Pflichtteilsanspruch der einzige Vermögenswert war, mit dem er seine Unterhaltspflicht jedenfalls teilweise hätte erfüllen können.
Fiktiv ist er dann so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt, also den Anspruch geltend gemacht hätte.

Dementsprechend kann ein für sein minderjähriges Kind unterhaltspflichtiger Vater mit Rücksicht auf einen Pflichtteilsanspruch als leistungsfähig behandelt und zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt werden.
Gleiches gilt im Fall eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit. Auch da muss der Unterhaltsschuldner sich fiktiv das erzielbare Einkommen anrechnen lassen.

Darin erschöpfen sich allerdings die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Der Unterhaltsschuldner muss zwar als Sanktion unterhaltsrechtlich die Folgen des Unterlassens tragen und ist damit verpflichtet zur Unterhaltszahlung.
Eine einklagbare Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, das heißt, ein einklagbarer Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder auf Rückforderung einer Schenkung gemäß § 528 BGB, wenn der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch eine Schenkung darstellt, besteht dagegen nicht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.11.2012 – XII ZR 19/10 – hingewiesen.

 

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Welche Ansprüche können nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen?

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht (BGH, Urteil vom 24.03.1980 – II ZR 191/79 -). Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet daher grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt.

Auch Unterhalt wird, sofern nicht vertraglich vereinbart, nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (abgesehen von den Fällen des § 1615 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bei Vorhandensein minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder) nicht geschuldet.

In Betracht kommen können nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von wirtschaftlicher Bedeutung, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, geschaffen worden ist, allerdings Ausgleichsansprüche

Voraussetzung für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder schlüssig ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB in Form einer Innengesellschaft zustande gekommen ist. Eine rein faktische Willensübereinstimmung und Zusammenarbeit reicht nicht aus.
Das Vorliegen eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages kann angenommen werden, wenn die nichtehelichen Lebenspartner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Indizien für einen schlüssig zustande gekommenen Vertrag können sich aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben. Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Erforderlich ist, dass beide Partner Beiträge zur Schaffung des Vermögenswertes geleistet haben und dass dieser unabhängig von der Lebensgemeinschaft beiden gehören sollte. Eine Innengesellschaft in diesem Sinne setzt eine gleichberechtigte Mitarbeit voraus. Führt ein Partner nur untergeordnete Tätigkeiten aus, scheidet ein Gesellschaftsverhältnis aus. Die Mitarbeit muss aber nicht gleichwertig sein. Es kann sich um Arbeits-, Geld- oder Sachleistungen handeln.
Aufgrund des Umstandes, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Bindung führt, beschränkt sich ein etwaiger gesellschaftsrechtlicher Ausgleich, im Falle eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnis, in der Regel auf bestimmte einzelne Vermögensgegenstände oder eine bestimmte, abgrenzbare Gesamtheit von Vermögensgegenständen (z. B. Immobilien, Unternehmen); es kommt hingegen grundsätzlich nicht zu einem einheitlichen Gesamtausgleich des gesamten Vermögenserwerbs im Sinne eines Zugewinnausgleichs. Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens eines Partners löst daher für sich betrachtet keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche aus.

Zurückgefordert werden können im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB ), sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die ein Partner im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

Verlangt werden kann auch ein Ausgleich für gemeinschaftsbezogene Arbeitsleistungen, wenn ein Partner im Rahmen eines stillschweigenden Kooperationsvertrages während des Zusammenlebens für den anderen Partner tätig war. Gemeinschaftsbezogene Arbeiten in diesem Sinne müssen aber erheblich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erfordert und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben.

In Betracht kommen können ferner, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, Ansprüche auf Rückgewähr von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen im Falle einer Zweckverfehlung durch Scheitern der Beziehung (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05-).

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen mit Beschluss vom 04.01.2013 – 4 W 5/12 – hingewiesen.

 

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Scheidung ohne Anwalt – geht das?

Manchmal muss man sich eingestehen, dass die Trennung vom Partner endgültig ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft also nicht wiederhergestellt werden kann und die Ehe damit zerrüttet ist. Zumeist drängen sich dann Fragen auf, wie:

  • Wie kann ich mich scheiden lassen?
  • Brauche hierzu einen Anwalt?
  • Müssen mein Noch-Ehegatte und ich die „Scheidungspapiere“ unterzeichnen?
  • Welche Unterlagen brauche ich für die Scheidung?

Damit die Ehe überhaupt geschieden werden kann, verlangt das Gesetz – § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) -, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich mit Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag zum zuständigen Amtsgericht, Abteilung für Familiensachen, durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Ehegatte, der die Scheidung begehrt muss sich zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte (Antragsgegner) muss grundsätzlich keinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er der Scheidung zustimmt.

Zu beachten ist, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut die Ehe in der Regel auch dann geschieden wird, wenn der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmt, jedoch das Trennungsjahr abgelaufen ist. Argumentiert wird hier, dass keiner „gezwungen“ werden kann, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht werden die Ehegatten persönlich angehört. Das Gericht vergewissert sich, dass die Ehe tatsächlich zerrüttet ist. Im Anschluss wird dann vom Gericht durch Endbeschluss (früher: Endurteil) die Ehe geschieden.
„Scheidungspapiere“ gibt es in Deutschland nicht. Auch muss von den Ehegatten, im Gegensatz zur Eheschließung vor dem Standesamt, keine Unterschrift geleistet werden.

Für den Scheidungsantrag wird lediglich die Heiratsurkunde benötigt, die auch vor Gericht im Original vorzulegen ist.

 

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Gesetzesänderung zum 21.06.2012 im internationalen Scheidungsrecht (ROM-III-VO)

Bislang richtete sich die Frage, welches Recht für eine internationale Scheidung anzuwenden ist nach den Art. 17, 14 EGBGB. Vorrangig war hiernach grundsätzlich das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hilfsweise dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (z.B. Staat der Eheschließung).

Seit dem 21.06.2012 gilt nunmehr die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (ROM-III-VO).

Gemäß Art. 5 der VO (EU) 1259/2010 können die Parteien nunmehr eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1259/2010.

Treffen die Parteien keine Rechtswahl unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemäß Art. 8 VO (EU) 1259/2010:

  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

 

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FAQ Familienrecht – Antworten auf häufige Fragen im Familienrecht

Antworten auf die häufigsten Fragen im Bereich des Familienrechts

1. Ehescheidung
Trennungsjahr:
Die Ehegatten müssen in der Regel mindestens 12 Monate dauerhaft getrennt leben. Die Trennung kann auch innerhalb der Wohnung vollzogen werden. Es ist zu beachten, dass dann keine Betreuungsleistungen (z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen etc.) gegenseitig mehr erbracht werden

Scheidungsantrag:
Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt zum Amtsgericht, Abteilung für Familiensachen, eingereicht werden. Bei einer einverständlichen Scheidung ist es in der Regel ausreichend, wenn sich der antragstellende Ehegatte von einem Anwalt vertreten lässt. Der andere Ehegatte braucht der Scheidung nur noch zuzustimmen.

Versorgungsausgleich:
Das Gericht führt in der Regel den sog. Versorgungsausgleich (= Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit) von Amts wegen durch, so dass keinem der Ehegatten durch die Ehe Nachteile entstehen.
Ausnahme: Der Versorgungsausgleich findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich Trennungsjahr) kraft Gesetzes nicht statt, sofern ein Ehegatte dies nicht ausdrücklich beantragt.

2. Unterhalt
Kindesunterhalt:
Verwandte in gerade Linie sind gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Bei minderjährigen Kindern erfüllt derjenige Elternteil bei dem das Kind wohnt, seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

Trennungsunterhalt:
Grundsatz: Leben die Ehegatten getrennt, kann grundsätzlich ein Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen verlangen.

Nachehelicher Unterhalt:
Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens nach der Scheidung, ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt (Hauptanwendungsfall: Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres).

3. Elterliche Sorge / Umgangsrecht

  • In der Regel üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus
  • Das Kindeswohl steht im Vordergrund
  • Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt; das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil

4. Eheliches Güterrecht

  • Grundsatz: Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
  • Es besteht die Möglichkeit durch Ehevertrag einen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) zu vereinbaren
  • Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist derjenige Ehegatte ausgleichspflichtig, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat (Vergleich von Anfangs- und Endvermögen)

 

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