Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Welche Ansprüche können nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Welche Ansprüche können nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen?

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht (BGH, Urteil vom 24.03.1980 – II ZR 191/79 -). Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet daher grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt.

Auch Unterhalt wird, sofern nicht vertraglich vereinbart, nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (abgesehen von den Fällen des § 1615 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bei Vorhandensein minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder) nicht geschuldet.

In Betracht kommen können nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von wirtschaftlicher Bedeutung, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, geschaffen worden ist, allerdings Ausgleichsansprüche

Voraussetzung für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder schlüssig ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB in Form einer Innengesellschaft zustande gekommen ist. Eine rein faktische Willensübereinstimmung und Zusammenarbeit reicht nicht aus.
Das Vorliegen eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages kann angenommen werden, wenn die nichtehelichen Lebenspartner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Indizien für einen schlüssig zustande gekommenen Vertrag können sich aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben. Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Erforderlich ist, dass beide Partner Beiträge zur Schaffung des Vermögenswertes geleistet haben und dass dieser unabhängig von der Lebensgemeinschaft beiden gehören sollte. Eine Innengesellschaft in diesem Sinne setzt eine gleichberechtigte Mitarbeit voraus. Führt ein Partner nur untergeordnete Tätigkeiten aus, scheidet ein Gesellschaftsverhältnis aus. Die Mitarbeit muss aber nicht gleichwertig sein. Es kann sich um Arbeits-, Geld- oder Sachleistungen handeln.
Aufgrund des Umstandes, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Bindung führt, beschränkt sich ein etwaiger gesellschaftsrechtlicher Ausgleich, im Falle eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnis, in der Regel auf bestimmte einzelne Vermögensgegenstände oder eine bestimmte, abgrenzbare Gesamtheit von Vermögensgegenständen (z. B. Immobilien, Unternehmen); es kommt hingegen grundsätzlich nicht zu einem einheitlichen Gesamtausgleich des gesamten Vermögenserwerbs im Sinne eines Zugewinnausgleichs. Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens eines Partners löst daher für sich betrachtet keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche aus.

Zurückgefordert werden können im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB ), sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die ein Partner im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

Verlangt werden kann auch ein Ausgleich für gemeinschaftsbezogene Arbeitsleistungen, wenn ein Partner im Rahmen eines stillschweigenden Kooperationsvertrages während des Zusammenlebens für den anderen Partner tätig war. Gemeinschaftsbezogene Arbeiten in diesem Sinne müssen aber erheblich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erfordert und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben.

In Betracht kommen können ferner, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, Ansprüche auf Rückgewähr von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen im Falle einer Zweckverfehlung durch Scheitern der Beziehung (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05-).

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen mit Beschluss vom 04.01.2013 – 4 W 5/12 – hingewiesen.

 

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