Tag Mangel

Kann bzw. wann kann bei einer coronabedingten Gaststätten- bzw. Geschäftsschließung die Miete bzw. Pacht gemindert oder

…. eine zeitweise Miet- bzw. Pachtzinsminderung vom Vermieter bzw. Verpächter verlangt werden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 17.09.2021 – 2 U 147/20, 2 U 18/21 – darauf hingewiesen, dass eine 

  • wegen der Corona-Pandemie auf Basis des Infektionsschutzgesetzes angeordnete 

zeitweise Schließung von 

  • gemieteten oder 
  • gepachteten

Einzelhandelsgeschäften oder Gaststätten 

  • keinen zur Miet- oder Pachtminderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten begründet,
  • nicht zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung führt und
  • keine außerordentliche Kündigung des Miet- bzw- Pachtvertrages rechtfertigt,

sowie dass, ob Mieter bzw. Pächter 

  • wegen der durch die Folgen der Corona-Pandemie eingetretenen schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage 

eine Anpassung des Vertrages,

  • in Form einer zeitweisen Minderung des Miet- bzw. Pachtzinses,

verlangen können, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere unter Berücksichtigung 

  • der vertraglichen und/oder gesetzlichen Risikoverteilung, wonach das Verwendungsrisiko den Mieter bzw. Pächter trifft und 
  • der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien, also ob 
    • dem Mieter bzw. Pächter das Festhalten am unveränderten Vertrag bzw. 
    • dem Vermieter oder Verpächter eine Herabsetzung der Miete bzw. Pacht zumutbar oder nicht zumutbar ist.

Dass das Miet- bzw. Pachtobjekt nicht mangelhaft ist, hat das OLG damit begründet, dass

  • Vermieter bzw. Verpächter allein die Möglichkeit schuldet, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können, 
  • nicht dagegen die Überlassung des Betriebs selbst, 
  • das so genannte Verwendungsrisiko vielmehr der Mieter trage 

und dass dem Vermieter bzw. Verpächter die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich geworden ist, damit dass 

Wichtige BGH-Entscheidung, die, sollte sich eine gekaufte Sache nach der Übergabe als mangelhaft erweisen

…. sowohl Käufer als auch Verkäufer kennen sollten.

Mit Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Käufer, 

  • der nach der Übergabe der Kaufsache feststellt, dass diese einen bei der Übergabe bereits vorhanden gewesenen Mangel (§ 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aufweist und weil 
    • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, 
    • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und 
    • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),, 

dem Verkäufer zur Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB

  • eine angemessene Frist nach §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB

setzt, d.h.,

  • einen Mangel rügt und 
  • binnen einer dafür angemessenen Frist,
    • entweder (was der Käufer frei wählen kann, solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann) die Beseitigung des gerügten Mangels
    • oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt,

die Nacherfüllungsfrist vom Verkäufer  

  • nicht bereits dann gewahrt ist, wenn dieser innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat,
  • sondern nur, wenn auch der Leistungserfolg eingetreten ist,
    • also bei dem Verlangen einen Mangel zu beseitigen, dieser Mangel innerhalb der Frist auch vollständig beseitigt und die erfolgte Mangelbeseitigung fachgerecht ausgeführt worden ist.  

Ist die Nacherfüllungsfrist so bemessen, dass der Verkäufer 

  • bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, 
  • sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann, 

kann der Käufer 

  • nach erfolglosem Fristablauf 

sekundäre Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz) geltend machen, also beispielsweise

  • nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB 

vom Kaufvertrag zurücktreten, 

  • sofern der verbliebene Mangel nicht als unerheblich bzw. geringfügig im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist,

ohne dass er gehalten ist, 

  • zuvor dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen.

Allerdings kann ein Käufer, der eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, dann, wenn er

  • die Frist nach erfolglosem Ablauf verlängert oder
  • sein Einverständnis damit erklärt hat, dass die Mangelbeseitigung erst später vorgenommen wird,

den Rücktritt vom Vertrag nachfolgend nicht mehr darauf stützen, dass der Mangel nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist beseitigt worden ist.

Fazit:
Ein 

  • zweimaliges

Fehlschlagen der Nachbesserung, 

  • wie es § 440 Satz 2 BGB vorsieht,

ist danach  

  • nur (noch) Rücktrittvoraussetzung, 

wenn der Käufer 

  • sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hatte (beispielsweise weil ihm zunächst allein an einer Nacherfüllung gelegen war) und
  • er sich auch nicht mit Erfolg auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach §§ 323 Abs. 2, 281 Abs. 2 BGB berufen kann.

Was, wenn Kunden in einem Geschäft eine Körperverletzung erleiden, sie und die Geschäftsbetreiber

…. wissen sollten. 

Kunden, die 

  • behaupten, in einem Geschäft aufgrund eines dort vorhandenen Mangels oder Zustandes eine Verletzung erlitten zu haben und deswegen 

Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld von dem Ladenbetreiber verlangen, müssen im Streitfall zunächst diesen 

  • Mangel bzw. Zustand 

beweisen. 

Gelingt ihnen dieser Beweis, muss der Ladenbetreiber beweisen, dass er die zur Vermeidung solcher Unfälle 

  • erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und 
  • deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht 

hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 27.01.2020 – 240 C 4272/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von der Kundin eines Möbelgeschäftes behauptet worden war, 

  • Kopfverletzungen durch ein von der Decke des Geschäfts herabfallendes Kunststoffschild erlitten zu haben, 

sie deswegen von dem Betreiber des Möbelgeschäftes 

  • Schadensersatz sowie die Zahlung von Schmerzensgeld 

gefordert hatte und

  • streitig war, ob das Schild, ohne dass die Kundin, wie von ihr behauptet, es zuvor berührt hatte, einfach heruntergefallen, 
  • es also, was der Geschäftsbetreiber bestritten hatte, nicht ordnungsgemäß angebracht war, 

die Klage der Frau deswegen abgewiesen, weil ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass 

  • die Verletzung der Kundin zwar von dem Schild stammen, 
  • ein Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen aber bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen werden könne 

und damit nach Auffassung des AG von der Kundin der ihr obliegende Beweis 

  • für das Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen 

nicht erbracht worden war (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Wichtig zu wissen, wenn Streit zwischen Kaufvertragsparteien darüber besteht, ob ein Sachmangel vom Verkäufer arglistig

…. verschwiegen wurde.

Ein konkreter Mangel ist von einem Verkäufer dann arglistig verschwiegen worden, wenn 

  • er den Mangel 
    • gekannt oder 
    • mindestens für möglich gehalten hat, 
  • er verpflichtet gewesen wäre, den Käufer ungefragt auf den Mangel hinzuweisen, weil 
    • der verschwiegene Mangel für den (Kauf)Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung war und dieser deswegen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte,

der Verkäufer gleichzeitig auch 

  • gewusst oder 
  • damit gerechnet und billigend in Kauf genommen 

hat, dass der Käufer den Mangel 

  • nicht kennt 

und bei Offenbarung bzw. Aufklärung 

  • den Vertrag nicht oder 
  • nicht mit dem vereinbarten Inhalt 

geschlossen hätte.

  • Das gilt auch dann, wenn der Arglistvorwurf darauf gestützt wird, der Verkäufer habe sein Wissen über eine in der Vergangenheit unzureichend vorgenommene Mangelbeseitigung nicht offenbart. 

Aufklären muss ein Verkäufer den Käufer beispielsweise

  • bei einem Kraftfahrverkauf über (nicht nur ganz geringfügige, äußere Lack-) Unfallschäden und deren Umfang 

sowie 

  • bei dem Verkauf eines Gebäudegrundstückes über
    • verborgene Mängel oder 
    • Umstände, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. 

Keine Offenbarungspflicht besteht dagegen bei den Mängeln, 

  • die einer Besichtigung zugänglich und 
  • damit ohne weiteres erkennbar sind, 

weil 

  • der Käufer diese bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen und 
  • deswegen insoweit eine Aufklärung nicht erwarten kann. 

Beruft sich ein Käufer darauf, 

  • von dem Verkäufer arglistig getäuscht worden zu sein, 

ist er darlegungs- und im Streitfall auch beweispflichtig für

  • das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, 

also bei einer Täuschung durch Verschweigen auch für 

  • die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtige Umstände bzw. Mängel. 

Allerdings kommen dem Käufer insoweit, da es sich bei einer behaupteten 

  • unterbliebenen Offenbarung 

um eine negative Tatsache handelt, 

  • Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast 

zugute. 

Danach obliegt es 

  • dem Verkäufer 

nicht nur pauschal, sondern in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise substantiiert darzulegen, dass und wie er seiner Aufklärungs- bzw. Offenbarungspflicht nachgekommen ist, während

  • der Käufer

diese vom Verkäufer dargelegte Aufklärung bzw. Offenbarung ausräumen, d.h. widerlegen muss.

  • Gelingt dem Käufer dies, ist der Beweis der negativen Tatsache (dass die Aufklärung bzw. Offenbarung nicht erfolgt ist) erbracht, mit der Folge, dass 
    • es dann wiederum Sache des Verkäufers ist, den Beweis dafür zu erbringen dass das arglistige Verschweigen des Mangels für den Kaufentschluss des Käufers nicht ursächlich gewesen ist.

Übrigens:
Steht ein arglistiges Handeln oder Verschweigen fest, 

  • kann sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen (§ 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • ist der Vertrag anfechtbar nach § 123 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch des Käufers 
    • auf Rückabwicklung des Vertrages (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und 

Wichtig für Wohnungsmieter und -vermieter zu wissen, wenn über die Berechtigung einer Mietminderung wegen

…. vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärms gestritten wird.

Mit Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass 

  • nach Abschluss des Mietvertrags 

eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen, 

  • auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren,

bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen einen 

  • gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung 

  • grundsätzlich nicht begründen können, wenn 
    • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss,
  • sondern nur dann, wenn auch 
    • Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Dritten nach § 906 BGB bestehen.

Das bedeutet:
Möchte ein Mieter

  • wegen von nach Mietbeginn von einem Nachbargrundstück über einen längeren Zeitraum ausgehender erhöhter Geräusch- oder/und Schmutzimmissionen 

die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB mindern muss er, sofern 

  • weder eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Freiheit der Wohnung von solchen Geräusch- oder/und Schmutzimmissionen ausdrücklich oder konkludent getroffen worden, 
  • noch eine solche dem Mietvertrag zu entnehmen ist,

zunächst 

  • darlegen und
  • im Streitfall auch beweisen,

dass 

  • die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen und 
  • es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.

Ist dies vom Mieter durch eine Beschreibung, 

  • aus der sich ergibt, 
    • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, 
    • zu welchen Tageszeiten, 
    • über welche Zeitdauer sowie 
    • in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten 
  • und die zudem darauf schließen lässt, 
    • dass es sich bei den geltend gemachten Immissionen um wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt,

dargelegt sowie

  • der diesbezügliche Tatsachenvortrag im Bestreitensfall durch den Vermieter vom Mieter auch 

bewiesen worden, kann der Vermieter sich gegenüber dem Mieter darauf berufen,  

  • wegen des festgestellten Sachverhalts weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher der Immissionen zu haben und deswegen

für die Abwendung der festgestellten Immissionen auch nicht einstehen müsse.

Wendet der Vermieter dies ein, hängt die Frage, 

  • ob ein zur Mietminderung berechtigender Wohnungsmangel vorliegt, 

davon ab, ob der Vermieter die entsprechenden Tatsachen dafür, 

darlegen und im Fall des Bestreitens durch den Mieter auch beweisen kann.

Übrigens:
Dazu, wann

  • bei von einer Baustelle ausgehendem Baulärm 

Nachbarn von der 

  • Immissionsschutzbehörde

die Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms verlangen können, vergleiche den Blogeintrag 

Was, wer eine Vorsorgevollmacht erteilt oder erteilt bekommen hat, über die Voraussetzungen der Bestellung

…. eines Kontrollbetreuers zur Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten und die Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht, wissen sollte.

Nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Betreuer auch

  • zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten

bestellt werden.

Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht

  • für eine Kontrolle des Bevollmächtigten

gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber

  • aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

nicht mehr in der Lage ist,

  • den Bevollmächtigten zu überwachen und
  • gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.

Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.

Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt (hat), dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,

  • um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden,

kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass

  • der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB).

  • Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

Notwendig ist der konkrete,

  • d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte

Verdacht, dass

  • mit der Vollmacht

dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.

Dies kann der Fall sein,

  • wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist,

oder

  • wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Soll dem Kontrollbetreuer

  • auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf

übertragen werden, setzt dies

  • zusätzlich tragfähige Feststellungen

voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht

  • eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und
  • in erheblicher Schwere

befürchten lässt.

Sind

  • behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung

festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch,

  • durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer

auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken,

  • insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie
  • die Ausübung bestehender Weisungsrechte.

Nur wenn

  • diese Maßnahmen fehlschlagen oder
  • es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,

ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf,

  • der die ultima ratio darstellt,

verhältnismäßig (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 –).

OLG Düsseldorf entscheidet: Kfz-Werkstatt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Kunden nicht auf

…. weiteren Reparaturbedarf hinweist.

Mit Urteil vom 17.10.2019 – I-21 U 43/18 – hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem eine Werkstatt

  • im Rahmen der Reparatur des SUVs eines Kunden

umfangreiche Arbeiten an dem Fahrzeugmotor durchgeführt,

  • dabei u.a. alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert,

aber den Zustand der

  • zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen

Steuerketten nicht untersucht und deswegen der Motor

  • nach einigen hundert Kilometern

einen Totalschaden erlitten hatte, entschieden, dass,

  • weil es unterlassen worden war,
    • den Zustand der Steuerketten zu überprüfen und
    • dem Kunden einen Austausch zu empfehlen,

der Kunde von dem Betreiber bzw. Inhaber der Werkstatt,

  • wegen Verletzung der Prüfpflicht und unterlassener Aufklärung über den weiteren Reparaturbedarf bei seinem SUV,

ersetzt verlangen kann,

  • die entstandenen Kosten
    • für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors, abzüglich der Kosten, die ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären und
    • für das zur Aufklärung privat eingeholte Sachverständigengutachten

sowie

  • den Nutzungsausfall.

Danach muss eine Werkstatt auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten,

  • mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasst und
  • deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

Wichtig zu wissen, wenn Vermieter die vermietete Wohnung besichtigen möchten

Mit Urteil vom 18.06.2018 – 7 S 8432/17 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass Vermieter von ihren Mietern,

  • wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht,
    • beispielsweise weil es darum geht, Mängel bzw. Schäden festzustellen oder zu überprüfen,

zwar verlangen können, die Mieträume zum Zwecke der Besichtigung zu betreten,

  • es das Interesse der Mieter an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG) jedoch gebietet,

dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird.

Das bedeutet, dass ein Vermieter

  • bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung

zwar eine fachkundige Person,

  • wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen,

mitbringen darf,

  • nicht aber einen sachunkundigen (beliebigen) Dritten.

Danach müssen also Mieter ihren Vermieter nicht zusammen mit einer beliebigen dritten Person in die Wohnung lassen (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Was, wer ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 25.03.2019 – 14 O 271/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass vom Käufer eines Wohnhauses aus den frühen 70er Jahren,

  • nach der Übergabe und der Entfernung der vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten.

festgestellte

  • Risse in den geputzten Wandflächen

keinen Mangel darstellen,

  • sofern eine besondere Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde.

Begründet hat das LG dies damit, dass es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,

  • auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen ist und

bei einem 45 Jahre altem Haus,

  • wegen Erreichung oder schon Überschreitung der Lebensdauer des Innenwandputzes

Risse in geputzten Wandflächen vollkommen üblich sind.

Sogar Risse bis zu 5 mm sind, wie ein vom LG beauftragter Sachverständiger festgestellt hat,

  • bei einem solchen Alter eines Hauses und
  • einer einfachen Konstruktion

nicht außergewöhnlich.

Übrigens:
Anders ist es bei einem undichten Dach.

  • Ein solches ist auch bei einem alten Wohnhaus sehr wohl ein Mangel.

Allerdings kann die Haftung des Verkäufers für einen solchen Mangel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer

  • weder den Mangel arglistig verschwiegen,
  • noch eine Garantie für die Dichtigkeit des Daches übernommen hat, vgl. § 444 BGB (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes sollten wissen, wann dieser als mangelhaft angesehen und deswegen der Kaufpreis

…. beispielsweise gemindert werden kann.

Mit Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass ein Tiefgaragenstellplatz

  • von einem Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise genutzt werden können muss,

andernfalls der Tiefgaragenstellplatz in der Regel

  • seine Funktion nicht erfüllt und
  • wegen Fehlens der für einen Stellplatz vereinbarten Beschaffenheit

mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Käufer eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz,

  • der allein rund 20.000 Euro gekostet und
  • in den, wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt hatte, ein Einparken mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug bei einem Vorwärtsfahren zu dem Stellplatz, aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Breite, gar nicht, sondern nur dann möglich war, wenn man
    • entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu dem Stellplatz rückwärts fährt
    • oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wendet,

hat der Senat den Stellplatz (auch angesichts des Preises)

  • als nicht bzw. nur eingeschränkt in zumutbarer Weise nutzbar und

wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung um zwei Drittel für berechtigt angesehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).