Weil ein alkoholisierter Fahrgast versucht hatte, einem Taxifahrer im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen dessen Fahrweise einen 100 Euro-Schein in den Mund zu stopfen und der Taxifahrer dabei eine zwei Zentimeter lange, blutende Schürfwunde im Gesicht unterhalb des rechten Auges sowie eine Prellung im Gesicht erlitten hatte, muss der Fahrgast 500 Euro Schmerzensgeld an den Taxifahrer zahlen.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.04.2015 – 213 C 26734/14 – entschieden.
Der Taxifahrer hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.100 Euro von dem Fahrgast verlangt.
Dass es dem Taxifahrer lediglich 500 Euro Schmerzensgeld zusprach, begründete das AG damit,
- dass die Handlung des Fahrgastes zwar zugleich auch als tätliche Beleidigung zu bewerten sei,
- der Taxifahrer aber glücklicherweise nur leichteste Verletzungen erlitten habe,
- nicht stationär behandelt werden musste,
- nur einen Tag arbeitsunfähig und
- in seiner Lebensführung lediglich kurzzeitig beeinträchtigt gewesen sei.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 11.09.2015 – 56/15 – mitgeteilt.
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