Wem von einer Firma oder einem Unternehmen Webeprospekte oder Kataloge zugesendet werden, kann sich,
- wenn er der Firma bzw. dem Unternehmen schriftlich ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er künftig die Zusendung von Webematerial nicht mehr wünscht und
- er trotzdem weiterhin Werbeprosekte bzw. Kataloge erhält,
mit einer Unterlassungsklage gegen die weitere künftige Zusendung von Werbematerial wehren.
Das hat, wie die Pressestelle des Amtsgerichts (AG) Augsburg am 23.06.2014 – Nr. 13/14 – mitgeteilte, das AG Augsburg entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Klägerin bei der beklagten Buchhandlung zwar zunächst Waren bestellt, dieser dann schriftlich mitgeteilt, künftig die Zusendung von Werbematerialen nicht mehr zu wünschen, danach aber wieder einen Katalog der Buchhandlung in ihrem Briefkasten gefunden.
Das AG Augsburg hat der von der Klägerin erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben.
Danach beeinträchtigt unverlangt zugesandte Werbung den Adressaten in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Da das Sichten und Aussortieren unerbetener Werbekataloge für den Empfänger mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden ist, ist schon bei einer einmaligen unerwünschten Briefkastenwerbung eine unzumutbare Belästigung gegeben.
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