VG Berlin entscheidet: Eine Fahrtenbuchführung darf nicht angeordnet werden, wenn der Führer des Tatfahrzeugs nach seinem Verkehrsverstoß mittels 

VG Berlin entscheidet: Eine Fahrtenbuchführung darf nicht angeordnet werden, wenn der Führer des Tatfahrzeugs nach seinem Verkehrsverstoß mittels 

…. Google-Bildsuche und Vergleich mit dem Messfoto leicht hätte identifiziert werden können.  

Mit Urteil vom 26.06.2024 – 37 K 11/23 – hat die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin einem Fall, in dem mit einem, 

  • auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zugelassenen

PKW Audi Quattro eine Geschwindigkeitsüberschreitung um (bereinigt) 30 km/h innerorts,

  • festgestellt mithilfe eines standardisierten Messverfahrens,

begangen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 

eingestellt und der GmbH mit der Begründung, dass der Führer des Fahrzeugs

  • auf dem Messfoto zwar erkennbar sei, aber, nachdem eine Mitarbeiterin der GmbH keine Hinweise zu dem Fahrer habe geben können, 

nicht ermittelt werden konnte, 

  • nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

aufgegeben worden war, 

  • ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen,

der von der GmbH dagegen erhobenen Klage stattgegeben und die angeordnete 

  • Fahrtenbuchführung

aufgehoben.

Maßgeblich dafür war, dass der 

  • erkennende Einzelrichter 

ohne großen Aufwand, 

  • insbesondere ohne Anlegung gesonderter Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Xing, 

anhand der Namen der GmbH und ihres Geschäftsführers, 

  • über die Google-Bildsuche und einem Vergleich mit dem Messfoto,

den Geschäftsführer als den Fahrzeugführer hatte identifizieren können, was 

  • seiner Auffassung nach 

auch der Behörde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglich gewesen wäre, so dass, weil

  • die Ermittlung des Täters der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unmöglich war und
  • damit eine Tatbestandsvoraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht vorgelegen hat,

die Führung eines Fahrtenbuches nicht hätte angeordnet werden dürfen.

Danach gehört zu den gebotenen und zuzumutenden Fahrzeugführerermittlungsmaßnahmen nicht nur die kurzfristig, 

  • d.h. möglichst innerhalb von zwei Wochen, 

erfolgende Benachrichtigung des Halters des mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes,

  • damit der Betreffende die Frage, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und – bei eigener Täterschaft – gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen kann,

sondern ggf. auch die Nutzung von naheliegenden Erkenntnisquellen, 

  • wie eine Internetrecherche,

sofern sich deren Einsatz bei Halterdaten und einem brauchbaren Frontfoto aufdrängt.