…. Google-Bildsuche und Vergleich mit dem Messfoto leicht hätte identifiziert werden können.
Mit Urteil vom 26.06.2024 – 37 K 11/23 – hat die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin einem Fall, in dem mit einem,
- auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zugelassenen
PKW Audi Quattro eine Geschwindigkeitsüberschreitung um (bereinigt) 30 km/h innerorts,
- festgestellt mithilfe eines standardisierten Messverfahrens,
begangen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren
- nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
eingestellt und der GmbH mit der Begründung, dass der Führer des Fahrzeugs
- auf dem Messfoto zwar erkennbar sei, aber, nachdem eine Mitarbeiterin der GmbH keine Hinweise zu dem Fahrer habe geben können,
nicht ermittelt werden konnte,
- nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
aufgegeben worden war,
- ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen,
der von der GmbH dagegen erhobenen Klage stattgegeben und die angeordnete
aufgehoben.
Maßgeblich dafür war, dass der
ohne großen Aufwand,
- insbesondere ohne Anlegung gesonderter Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Xing,
anhand der Namen der GmbH und ihres Geschäftsführers,
- über die Google-Bildsuche und einem Vergleich mit dem Messfoto,
den Geschäftsführer als den Fahrzeugführer hatte identifizieren können, was
auch der Behörde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglich gewesen wäre, so dass, weil
- die Ermittlung des Täters der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unmöglich war und
- damit eine Tatbestandsvoraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht vorgelegen hat,
die Führung eines Fahrtenbuches nicht hätte angeordnet werden dürfen.
Danach gehört zu den gebotenen und zuzumutenden Fahrzeugführerermittlungsmaßnahmen nicht nur die kurzfristig,
- d.h. möglichst innerhalb von zwei Wochen,
erfolgende Benachrichtigung des Halters des mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes,
- damit der Betreffende die Frage, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und – bei eigener Täterschaft – gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen kann,
sondern ggf. auch die Nutzung von naheliegenden Erkenntnisquellen,
- wie eine Internetrecherche,
sofern sich deren Einsatz bei Halterdaten und einem brauchbaren Frontfoto aufdrängt.
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