Wann haftet Gebäudeversicherer für Frostschäden im unbewohnten Ferienhaus?

Wann haftet Gebäudeversicherer für Frostschäden im unbewohnten Ferienhaus?

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 23.12.2015 – 5 U 190/14 – in einem Fall,

  • in dem ein Eigentümer eines Ferienhauses, nachdem Anfang Februar, als Minustemperaturen im zweistelligen Bereich herrschten, in seinem zu dieser Zeit nicht bewohntem Ferienhaus nach dem Ausfall der Heizungsanlage (Baujahr 2009) mehrere Leitungen und Heizkörper geplatzt waren, es dadurch zu einem erheblichen Wasserschaden gekommen war und
  • der Eigentümer des Ferienhauses deswegen von seinem Gebäudeversicherer Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rd. 11.000,-€ verlangt hatte,

 

seiner Klage im wesentlichen stattgegeben.

Der Gebäudeversicherer haftete für den in dem Ferienhaus entstandenen Frostschaden, da aufgrund der Beweisaufnahme feststand,

  • dass die Ventile der Heizkörper zumindest auf der sog. Sternstufe gestanden waren sowie
  • von einem von dem Kläger beauftragten Ehepaar zwei Mal die Woche in dem Ferienhaus alles überprüft, insbesondere auch die Heizungsanlage kotrolliert worden war und

 

der Kläger deshalb nach Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hatte.

Der Senat begründete dies damit, dass das Ferienhaus aufgrund der Heizkörperventileinstellung ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert und die Heizungsanlage auch ausreichend kontrolliert worden war.
Bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 reicht danach eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle aus.
Denn eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne und eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne, obliege einem Versicherungsnehmer nicht.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgericht Oldenburg am 18.01.2016 mitgeteilt.

 


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