In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen, wenn
- die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder
- in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14 – hingewiesen.
Danach ist, wenn das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen hat, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (BGH, Beschlüsse vom 12.09.2012 – XII ZB 543/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).
Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesem Fall im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr statt. Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat.
Die Feststellung im Beschluss, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt wird,
- schafft allerdings lediglich die Voraussetzung dafür, dass der Verfahrenspfleger – abweichend von dem Grundsatz der unentgeltlichen Führung von Pflegschaften (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) – überhaupt eine Vergütung für seine Tätigkeit nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) verlangen kann,
- beinhaltet aber jedenfalls dann nicht, dass die Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätigkeiten erfordert, sofern nur die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft festgestellt wird und nicht zusätzlich ausdrücklich auf die berufliche Qualifikation des Verfahrenspflegers „als Rechtsanwalt“ Bezug genommen wird wie in der Entscheidung des BGH vom 15.05.2013 – XII ZB 283/12 –).
Ist in dem Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getroffen worden, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschlüsse vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).
Das ist der Fall,
- wenn in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war,
Ergibt diese vorzunehmende Prüfung dass in dem konkreten Einzelfall anwaltstypische Aufgaben nicht zu erbringen waren, kann der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als „berufsmäßiger“ Verfahrenspfleger nur nach den Vorschriften des VBVG vergütet verlangen.
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