Was Verkäufer und Käufer von Oldtimern wissen sollten

Was Verkäufer und Käufer von Oldtimern wissen sollten

Ist vor dem Kauf eines Oldtimers dem Käufer vom Verkäufer erklärt worden, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem der beklagte Verkäufer einen Ford „Seven Plus“, Baujahr 1962, für 33.000 Euro über die Internetplattform „mobile.de“ angeboten, dabei neben dem Baujahr 1962 „(mit H-Zulassung)“ vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E- Mail mitgeteilt hatte, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H- Zulassung“ habe,
  • der Kaufvertrag nachfolgend unter Gewährleistungsausschluss abgeschlossenen worden war, ohne die H- Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs im Vertrag aufzunehmen und
  • der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt hatte, weil bei einer Begutachtung nach Übergabe des Fahrzeugs festgestellt worden war, dass diesem früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden war und eine solche heute nicht mehr erteilt werden kann, da bei dem Fahrzeug nur kleine Teile von Ford verbaut waren und Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs einen deutlich besseren Stand aufwiesen, als 1962 üblich.

 

Der Argumentation des Beklagten, seine Angaben zur H- Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen, folgte der 28. Zivilsenat des OLG Hamm nicht.
Vielmehr entschied er, dass der Käufer den Kaufpreis – abzüglich 150 Euro Nutzwertentschädigung für zwischenzeitlich gefahrene Kilometer – Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers verlangen kann,

  • weil der Oldtimer bei der Übergabe sich nicht in einem Zustand befunden hatte, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt hat, also nicht die insoweit vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufwies und
  • der Käufers deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.

 

Zur Begründung ausgeführt hat der Senat,

  • dass die Vorfelderklärungen des Verkäufers zur H-Zulassung Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden seien,
  • der Käufer die Angaben des Verkäufers so verstehen durfte, dass das Fahrzeug zu Recht eine H- Zulassung besitzt,
  • der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden sei, für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht ausreicht und
  • der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht eingreift, nachdem eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart war.

 


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