Wenn bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Straße durch aufgewirbelten Stein vorbeifahrender Pkw beschädigt wird – Wer haftet?

Wenn bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Straße durch aufgewirbelten Stein vorbeifahrender Pkw beschädigt wird – Wer haftet?

Wird ein zu einer Straße gehörender seitlicher Grünstreifen mit einer Handmotorsense gemäht, die über keinen Auffangkorb verfügt und das Mähgut seitlich auswirft, muss, zum Schutz des fließenden Verkehrs vor durch beim Mähen aufgewirbelte Steine eine mobile (z. B. auf Rollen montierte) Schutzwand (z. B. aus Kunststoffplanen) verwendet werden, die sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren lässt und die Fahrbahn jeweils abschirmt.
Werden derartige zumutbare und für den Bediener der Handmotorsense erkennbar notwendige Schutzvorkehrungen nicht getroffen, kann sich der, dem die (öffentlich-rechtliche) Verkehrssicherungspflicht für den betreffenden Streckenabschnitt obliegt, nach § 839 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) schadensersatzpflichtig machen, wenn durch einen beim Mähen aufgewirbelten Stein ein vorbeifahrender Pkw beschädigt wird.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12 – entschieden.

 

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