Wird der Verkäufer einer mangelhaften Sache vom Käufer (lediglich) aufgefordert binnen einer bestimmten Frist
- sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder
- eine bestimmte Maßnahme zur Mangelbeseitigung vorzunehmen, statt ihm die Möglichkeit offenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen,
liegt eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vor.
Darauf hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 – hingewiesen.
Danach setzt eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung (§ 439 BGB), die, sofern sie nicht nach § 323 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist, erfolgt sein muss, bevor ein Käufer wegen Mangelhaftigkeit einer Kaufsache (§ 434 BGB) wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB),
- eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Behebung bzw. Beseitigung des Mangels voraus,
- wobei dem Verkäufer (grundsätzlich) freie Hand gelassen werden muss, wie bzw. auf welche Weise er den Schaden beseitigt, d. h. die Kaufsache in einem vertragsgemäßen Zustand versetzt und
- ihm nicht bestimmte Maßnahmen vorgegeben werden dürfen.
Denn auf die Vornahme eines bestimmten Reparaturweges besteht im Rahmen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB allenfalls dann ein Anspruch, wenn bereits festgesteht, dass eine andere als eine bestimmte Maßnahme nicht in Betracht kommt.
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