Zur Gefährlichkeitsprognose bei der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Zur Gefährlichkeitsprognose bei der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) ist zeitlich unbefristet und für den Betroffenen daher besonders beschwerend. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13 –; Beschluss vom 30.07.2013 – 4 StR 275/13 –).
Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Dabei kann sich – wie in der Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten – eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits allein aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergeben, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12 –; Beschluss vom 22.02.2011 – 4 StR 635/10 –).
In der Rechtsprechung ist aber ebenfalls anerkannt, dass selbst Verbrechen in Ausnahmefällen, etwa wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktcharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 – 4 StR 223/05 –; Urteil vom 14.02.2001 – 3 StR 455/00 –).
Dies gilt auch für zu erwartende Vergehen aus dem Bereich der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – 1 StR 176/12 –Beschluss vom 14.12.2011 – 5 StR 489/11 –).

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 10.04.2014 – 4 StR 47/14 – hingewiesen.

 


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