…. nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier erhaltene Anzahlung teilweise wieder zurückzahlen.
Mit Urteil vom 11.01.2022 – 154 C 14319/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Brautpaar ein Unternehmen im September 2020 damit beauftragt hatte,
- bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und
- ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für 10 Stunden
Fotos
- zum vereinbarten Preis von insgesamt 3.000 €
anzufertigen sowie eine Anzahlung
geleistet hatte, der Termin
- im Standesamt inklusive Einsatz des Fotografen auch plangemäß stattfinden konnte,
aber die kirchliche Trauung und die Feier,
- weil coronabedingt damals solche Veranstaltungen verboten waren,
abgesagt werden musste, entschieden, dass das jungverheiratete Ehepaar zu dem daraufhin erklärten Rücktritt von dem Auftrag,
- auch bei ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier Fotos zu fertigen,
berechtigt war und deswegen von der geleisteten Anzahlung
zurückverlangen kann.
Begründet ist dies vom AG damit worden, dass es sich bei dem Auftrag Hochzeitsfotos anzufertigen,
- bei der standesamtlichen Vermählung im November 2020 und
- der kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021
um absolute Fixgeschäfte gehandelt hat, somit,
- wegen der unmöglich gewordenen Leistung, (auch) bei der kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 Hochzeitsfotos zu fertigen,
das zwischenzeitlich jungverheiratete Ehepaar von diesem Teil ihres erteilten Auftrags zurücktreten konnte und bei einem anteiligen Rücktritt wie hier, die Leistungen
- anteilig zurück zu gewähren
sind, d.h., nachdem von den insgesamt vereinbarten zwölf Stunden
- zwei Stunden und damit ein Sechstel der vereinbarten Leistung
erbracht wurde und somit dem mit der Anfertigung der Fotos beauftragen Unternehmen von der vereinbarten Gesamtvergütung von 3.000 € eine Vergütung
- von einem Sechstel (= 500 €)
zusteht, es dem jungverheirateten Ehepaar von der geleisteten Anzahlung von 1.500 €
zurückzahlen muss.
Übrigens:
Da,
- anders als bei den Fällen von Hochzeitsfeierabsagen im Frühjahr und Sommer 2020
die Corona-Pandemie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- bereits mehrere Monate andauerte und
die Parteien davon nicht überrascht wurden, waren nach Auffassung des AG die Voraussetzungen für eine
- Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
nicht gegeben und eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers, wonach dieser berechtigt war,
- bei Nichtdurchführung der Hochzeit aufgrund höherer Gewalt
die Anzahlung einzubehalten, erachtete das AG gemäß § 309 Ziff. 5 BGB, als
- Vereinbarung eines pauschalisierten Anspruchs auf Schadenersatz,
für unwirksam (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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