Einen Apotheker treffen berufsrechtlich Beratungspflichten hinsichtlich der von ihm abgegebenen Medikamente, die über die allgemeinen vertraglichen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinausgehen. Auf die Verordnung des Arztes darf er nicht blind vertrauen, denn auch ein Arzt und sein Personal können irren bzw. ihnen kann ein folgenschweres Versehen unterlaufen.
Der Apotheker muss sich vielmehr eigene Gedanken über die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Verordnung machen. Im Zweifel muss der Apotheker beim Arzt nachfragen und Angestellte des Apothekers müssen entweder beim Arzt oder ihrem Chef bzw. einem anderen Apotheker nachfragen.
Einen Apotheker treffen insoweit entsprechende Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Personals, dessen Fehlverhalten der Apotheker sich hinsichtlich der vertraglichen Pflichten nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zurechnen lassen muss.
Durch eine unkritische Befolgung einer ärztlichen Verordnung und die Abgabe des verschriebenen Medikamentes kann ein Apotheker seine vertraglichen Pflichten (aus dem Kaufvertrag über das Medikament) verletzen und sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen.
Im Hinblick auf die Ursächlichkeit eines Fehlers des Apothekers für eingetretene Schäden gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Arzthaftung.
Das bedeutet, dass, wenn der dem Apotheker unterlaufene bzw. zuzurechnende Fehler als grober Fehler einzustufen ist, sämtliche Zweifel im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwischen Fehlverhalten und Primärschaden zu seinen Lasten gehen.
Bei der Frage, ob ein fehlerhaftes Verhalten als ein grobes Versäumnis einzustufen ist, gelten ebenso wie bei einem Arzt rein objektive Maßstäbe. Es handelt sich um berufsbezogene Pflichten, die sich am Standard der Berufsgruppe orientieren, nicht an individuellen Fähigkeiten.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Teilurteil vom 07.08.2013 – 5 U 92/12 – entschieden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der angesprochen Fragen (insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze zum „groben Behandlungsfehler“ auf den Apotheker) hat das Gericht die Revision gegen das Urteil zugelassen.
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