Arzthaftung – Erstbehandelnder Arzt haftet auch für Folgen eines Zweiteingriffs!

Arzthaftung – Erstbehandelnder Arzt haftet auch für Folgen eines Zweiteingriffs!

Hat ein erstbehandelnder Arzt eine Operation grob fehlerhaft ausgeführt und wird aufgrund dessen ein zusätzlicher Eingriff erforderlich, kann der Patient von dem erstbehandelnden Arzt Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verlangen, die ihm infolge einer von einem nachbehandelnden Arzt fehlerfrei durchgeführten Nachoperation entstanden sind.
Dabei beschränkt sich die Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes nicht auf die unmittelbar mit dem Zweiteingriff verbundenen gesundheitlichen Belastungen des Patienten (= Primärschaden) sondern umfasst grundsätzlich auch Komplikationen (= weitere Gesundheitsschäden), die im Zusammenhang mit dem Zweiteingriff auftreten und in ihrer konkreten Ausprägung ohne den zweiten Eingriff nicht eingetreten wären.
Derartige weitere Gesundheitsschäden sind adäquat kausal auf die Primärschädigung zurückzuführen (= Frage der haftungsausfüllenden Kausalität).
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm käme eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht des erstbehandelnden Arztes in einem solchen Fall nur dann in Betracht,

  • wenn die Gesundheitsschäden in keinem inneren Zusammenhang mit der durch den erstbehandelnden Arzt geschaffenen Gefahrenlage stehen,
  • wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung zum Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, sich der Behandlungsfehler auf den weiteren Krankheitsverlauf also nicht mehr ausgewirkt hat oder
  • es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keiner Beziehung steht, oder
  • wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugerechnet werden muss.

Kommt nach diesen Grundsätzen (= Frage des Schutzzwecks der Norm) eine Haftungsbegrenzung nicht in Betracht und wendet der Arzt ein, dass der Patient die gleichen weiteren Gesundheitsschäden auch bei fehlerfreier Durchführung der Erstoperation erlitten hätte, muss der Arzt dies beweisen (= Frage des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten).

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.05.2012 – VI ZR 157/11 – entschieden.

 

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