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Kein Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung.

Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger) und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung.

Das hat, wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 16.07.2014 – Nr. 111/2014 – mitgeteilt hat, der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 55/14 – entschieden.

 

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren.

Dass eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet oder verlängert wird, begründet für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist aber in der Regel dann erforderlich, wenn der Verfahrensgegenstand eine Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.05.2014 – XII ZB 705/13 – hingewiesen.

Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn

  • Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist,
  • sich das Verfahren auf eine Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post erstreckt (§ 1896 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder
  • die Sterilisation des Betreuten zum Gegenstand hat (§ 1905 BGB).

Dabei ist nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH aufgrund der Bedeutung des Verfahrensgegenstands die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel schon dann erforderlich, wenn der Verfahrensgegenstand eine Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 04.08.2010 – XII ZB 167/10 –; vom 28.09.2011 – XII ZB 16/11 – und vom 07.08.2013 – XII ZB 223/13 –).

Abgesehen von den Regelfällen nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH hängt die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (BGH, Beschlüsse vom 13.11.2013 – XII ZB 339/13 – und vom 11.12.2013 – XII ZB 280/11 –).

Der Umstand, dass die Betreuung letztlich gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet oder verlängert wird, weil dieser nicht in der Lage ist, einen der Betreuung entgegenstehenden freien Willen nach § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden, begründet für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 29.06.2011 – XII ZB 19/11 –.
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs kommt es vielmehr darauf an, ob der Betroffene die Möglichkeit hat, seine Interessen gegenüber dem Betreuungsgericht geltend zu machen und seinen Willen kundzutun. Das wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betroffene – etwa wegen mangelnder Krankheitseinsicht – nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Betreuung zu erkennen. Ob in diesem Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen notwendig ist, hängt vielmehr von den weiteren Umständen, insbesondere vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (BGH, Beschlüsse vom 13.11.2013 – XII ZB 339/13 – und  vom 11.12.2013 – XII ZB 280/11 –).

  • Je weniger ein Betroffener in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen,
  • je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und
  • je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist,

umso eher ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2013 – XII ZB 280/11 –). 

 

Geschäftsherrn- Verrichtungsgehilfenverhältnis – Voraussetzungen.

Ob ein Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis besteht, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13 – hingewiesen.

Entscheidend für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist, dass

  • die Tätigkeit in einer abhängigen Stellung vorgenommen wird und
  • der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit
    • beschränken oder
    • entziehen oder
    • nach Zeit und Umfang bestimmen kann

(vgl. BGH, Urteile vom 10.12.2013 – VI ZR 534/12 –; vom 06.11.2012 – VI ZR 174/11 – und vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08 –).

Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden.

Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 – VI ZR 534/12 –). 

 

Vorsorgevollmacht – Bleibt sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam oder erlischt sie mit dessen Tod?

Bei einer Vollmacht,

  • die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (hier: Formular aus „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“) und in der vorgesehen ist, dass sie daher in Kraft bleibt, wenn der Vollmachtgeber nach der Errichtung geschäftsunfähig werden sollte,
  • in der aber ausdrücklich nichts dazu gesagt ist, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet,

ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln, was für den Fall des Todes des Vollmachtgebers gelten soll.

Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse – hingegen weniger auf das Vermögen – des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll.
Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, geht die herrschende Meinung davon aus, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt.
Das gilt jedenfalls, sofern die Vollmacht keine Besonderheiten aufweist, die für die Fortgeltung einer individuellen, auf die besonderen persönlichen Verhältnisse ausgerichteten „Vorsorgevollmacht“ auch über den Tod hinaus sprechen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 15.11.2011 – 34 Wx 388/11 –).

Darauf hat der 34. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 07.07.2014 – 34 Wx 265/14 – hingewiesen.

 

 

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Äußerungen in Presseveröffentlichungen?

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09 –; BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 176/12 –).

Ob eine in einer Presseveröffentlichung enthaltene Äußerung eine solche Eignung besitzt und demzufolge wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bestehen kann, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt.

  • Bei der mithin notwendigen Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist.
  • Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08 – und vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 –).

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 153/13 – hingewiesen.

 

Einstweilige Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung noch in der Revisionsinstanz? – Voraussetzungen?

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird,

  • wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und
  • nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht

(§ 719 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine solche Einstellung dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag

  • möglich und
  • zumutbar

gewesen wäre.
Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz („Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Berufungsverfahrens“) und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Sachantrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 31.07.2013 – XII ZR 114/13 –).
An dieser Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht fehlt es, wenn der Schuldner

  • im Berufungsverfahren lediglich einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO, nicht aber einen solchen gemäß § 712 ZPO gestellt und
  • im Revisionsverfahren keine Umstände dargelegt hat, die das Erfordernis wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines solchen Antrags ausnahmsweise entfallen lassen.

Dass der Schuldner seine Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren unzutreffend eingeschätzt hat, rechtfertigt ein Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht (BGH, Beschlüsse vom 10.04.2003 – XII ZR 280/01 –; vom 23.10.2007 – XI ZR 449/06 – und vom 29.07.2004 – III ZR 263/04 –). Das gilt selbst dann, wenn die Auffassung zu den Erfolgsaussichten auf eine vorläufige Einschätzung des Berufungsgerichts gestützt ist.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZR 65/14 – hingewiesen.

 

Mischmietverhältnis – Welchen Vorschriften unterliegt es?

Hat beispielsweise der Vermieter eines mehrstöckigen Hauses dem Mieter im Mietvertrag gestattet die Räume im Erdgeschoß für eine gewerbliche Tätigkeit oder für freiberufliche Zwecke zu nutzen, liegt ein sogenanntes Mischmietverhältnis vor, also ein einheitliches Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume, dessen Beurteilung sich wegen der von den Parteien gewollten Einheitlichkeit

  • entweder nach den Bestimmungen der Wohnraummiete oder
  • nach den Vorschriften der Geschäftsraummiete

richtet.
Bei der rechtlichen Einordnung, welchen Vorschriften, also auch welchen Kündigungsvorschriften ein solches sogenanntes Mischmietverhältnis unterliegt, ist auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss abzustellen.
Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13 – entschieden.

Danach ist zunächst zu prüfen, ob ein Vertragszweck bei Vertragsabschluss überwogen hat. Bei dieser Prüfung sind alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei etwa

  • der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars,
  • dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehen Flächen und
  • der Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile

Indizwirkung zukommen kann.

Kein sachgerechtes Kriterium für die Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks stellt für sich allein der Umstand dar, dass der Mieter durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung eines Teils der angemieteten Räume seinen Lebensunterhalt verdienen will.
Es besteht nämlich kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass bei einem Mischmietverhältnis die Schaffung einer Erwerbsgrundlage Vorrang vor der Wohnnutzung hat. Dass das Wohnen als wesentlicher Aspekt des täglichen Lebens generell hinter der Erwerbstätigkeit des Mieters zurücktreten soll, lässt sich weder mit der Bedeutung der Wohnung als – grundrechtlich geschütztem – Ort der Verwirklichung privater Lebensvorstellungen, noch mit dem Stellenwert, dem das Wohnen in der heutigen Gesellschaft zukommt, in Einklang bringen.

Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind deshalb vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden, weil andernfalls die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen würden.

In dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging der VIII. Zivilsenat des BGH unter anderem wegen

  • des auf die Wohnraummiete zugeschnittenen Mietvertragsformulars,
  • der für Gewerberaummietverhältnisse untypischen unbestimmten Vertragslaufzeit sowie wegen der Vereinbarung einer einheitlichen Miete ohne Umsatzsteuerausweis

von einem Wohnraummietverhältnis aus.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.07.2014 – Nr. 109/2014 – mitgeteilt.

 

„Wetten aufs Wetter“ als Werbeaktion muss kein öffentliches Glücksspiel sein.

Bei der von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplanten Werbeaktion „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“, bei der jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums Waren für mindestens 100 € erwirbt, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten soll, wenn

  • an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 l/qm fällt und
  • sich die Kunden bei dem Möbelhaus melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen,

handelt es sich um kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV).

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 09.07.2014 – 8 C 7.13 – entschieden.

Danach entrichten die Kunden ihr Entgelt nämlich nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware. Sie wollen ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und haben die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen. Unabhängig von der Gewinnaktion können die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise werden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 09.07.2014 – Nr. 47/2014 – mitgeteilt.

 

Vertrag über Lieferung und Installation von Software – Zur Darlegung von Mängeln des Werks.

Ein Vertrag zwischen einem EDV- Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen, welches sich auf den Einbau und die kundenspezifische Anpassung eines Warenwirtschaftssystems spezialisiert hat und einem Besteller, ist als Werkvertrag einzuordnen, wenn Gegenstand des Vertrages die Anpassung der Software des Unternehmens an die Bedürfnisse des Bestellers ist und die Schaffung von Schnittstellen zu dessen Online-Shops. Denn das EDV- Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen schuldet damit die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für den Besteller (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.03. 2010 – VII ZR 224/08 –).

Streiten die Parteien in einem solchen Fall darüber, ob das EDV- Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen seinen Pflichten vollständig nachgekommen ist, insbesondere die Schnittstellen zu den Online-Portalen funktionieren, genügt der Besteller seiner Darlegungslast,

  • wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmens zuordnet, genau bezeichnet.
  • Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.
  • Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17.01.2002 – VII ZR 488/00 –).

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13 – hingewiesen.

 

Haftpflichtversicherung – Irrtümliches Fällen von auf fremdem Grund stehenden Bäumen von der Haftpflichtversicherung gedeckt?

Fällt ein haftpflichtversicherter Grundstückseigentümer irrtümlich auf fremdem Grund stehende Bäume ist das von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt. Der Haftpflichtversicherer muss in solchen Fällen, sofern der Versicherte nicht vorsätzlich gehandelt hat, sondern irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen, den verursachten Schaden übernehmen.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 14.05.2014 – 5 U 25/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf Bitte seines Pächters mehrere Bäume gefällt, weil diese die Bewirtschaftung des Grundstücks behinderten. Er ging dabei davon aus, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen. Tatsächlich stand ein Teil davon auf öffentlichem Grund.

Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg stellte fest, dass sich bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht. Weil der Versicherte nicht vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe, sei die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auch nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus gehöre das Risiko des Fällens fremder Bäume weder zu einer Grundbesitzer-, noch zu einer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Fällungen seien auf Wunsch des Pächters ausgeführt worden, stünden aber sonst mit der Verpachtung in keinem Zusammenhang. Im Übrigen sei der Schaden nicht durch die Arbeiten auf dem Grundstück des Versicherten entstanden, sondern weil dieser auf einem fremden Grundstück tätig geworden war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 03.07.2014 mitgeteilt.

Ob ein Versicherungsnehmer in einem konkreten Einzelfall Versicherungsschutz genießt oder nicht, vermag ein Laie oft nicht zu beurteilen. Es kann deshalb empfehlenswert sein die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.