Vorsorgevollmacht – Bleibt sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam oder erlischt sie mit dessen Tod?

Vorsorgevollmacht – Bleibt sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam oder erlischt sie mit dessen Tod?

Bei einer Vollmacht,

  • die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (hier: Formular aus „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“) und in der vorgesehen ist, dass sie daher in Kraft bleibt, wenn der Vollmachtgeber nach der Errichtung geschäftsunfähig werden sollte,
  • in der aber ausdrücklich nichts dazu gesagt ist, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet,

ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln, was für den Fall des Todes des Vollmachtgebers gelten soll.

Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse – hingegen weniger auf das Vermögen – des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll.
Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, geht die herrschende Meinung davon aus, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt.
Das gilt jedenfalls, sofern die Vollmacht keine Besonderheiten aufweist, die für die Fortgeltung einer individuellen, auf die besonderen persönlichen Verhältnisse ausgerichteten „Vorsorgevollmacht“ auch über den Tod hinaus sprechen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 15.11.2011 – 34 Wx 388/11 –).

Darauf hat der 34. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 07.07.2014 – 34 Wx 265/14 – hingewiesen.

 

 


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