Ob ein Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis besteht, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13 – hingewiesen.
Entscheidend für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist, dass
- die Tätigkeit in einer abhängigen Stellung vorgenommen wird und
- der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit
- beschränken oder
- entziehen oder
- nach Zeit und Umfang bestimmen kann
(vgl. BGH, Urteile vom 10.12.2013 – VI ZR 534/12 –; vom 06.11.2012 – VI ZR 174/11 – und vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08 –).
Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden.
Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 – VI ZR 534/12 –).
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