Einstweilige Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung noch in der Revisionsinstanz? – Voraussetzungen?

Einstweilige Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung noch in der Revisionsinstanz? – Voraussetzungen?

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird,

  • wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und
  • nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht

(§ 719 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine solche Einstellung dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag

  • möglich und
  • zumutbar

gewesen wäre.
Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz („Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Berufungsverfahrens“) und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Sachantrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 31.07.2013 – XII ZR 114/13 –).
An dieser Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht fehlt es, wenn der Schuldner

  • im Berufungsverfahren lediglich einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO, nicht aber einen solchen gemäß § 712 ZPO gestellt und
  • im Revisionsverfahren keine Umstände dargelegt hat, die das Erfordernis wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines solchen Antrags ausnahmsweise entfallen lassen.

Dass der Schuldner seine Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren unzutreffend eingeschätzt hat, rechtfertigt ein Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht (BGH, Beschlüsse vom 10.04.2003 – XII ZR 280/01 –; vom 23.10.2007 – XI ZR 449/06 – und vom 29.07.2004 – III ZR 263/04 –). Das gilt selbst dann, wenn die Auffassung zu den Erfolgsaussichten auf eine vorläufige Einschätzung des Berufungsgerichts gestützt ist.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZR 65/14 – hingewiesen.

 


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