„Wetten aufs Wetter“ als Werbeaktion muss kein öffentliches Glücksspiel sein.

„Wetten aufs Wetter“ als Werbeaktion muss kein öffentliches Glücksspiel sein.

Bei der von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplanten Werbeaktion „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“, bei der jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums Waren für mindestens 100 € erwirbt, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten soll, wenn

  • an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 l/qm fällt und
  • sich die Kunden bei dem Möbelhaus melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen,

handelt es sich um kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV).

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 09.07.2014 – 8 C 7.13 – entschieden.

Danach entrichten die Kunden ihr Entgelt nämlich nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware. Sie wollen ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und haben die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen. Unabhängig von der Gewinnaktion können die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise werden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 09.07.2014 – Nr. 47/2014 – mitgeteilt.

 

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