Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones ist verboten

Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones ist verboten

Wer als Führer eines Fahrzeugs während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt, verstößt gegen § 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO).
Nach dieser Vorschrift darf, wer ein Fahrzeug führt, ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören., was insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte) gilt.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hingewiesen und die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, der vom Amtsgerichts (AG) Winsen/Luhe wegen Verstoßes gegen §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt worden war, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.

Dass ein Autofahrer sich in einem solchen Fall ordnungswidrig verhält, hat der Senat damit begründet,

  • dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der StVO ist, falls darauf eine sogenannte Blitzer-App installiert ist und
  • dieses mit Installation und Nutzung der Blitzer-App über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes erhält.

 

Nach Auffassung des 2. Strafsenats des OLG Celle soll es auch unerheblich sein, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert hat.
Vielmehr soll es allein darauf ankommen, dass das Smartphone von dem Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Celle am 12.11.2015 mitgeteilt.

 


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