Bewährung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren?

Bewährung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren?

Wird ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt setzt das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aus, bei einer Verurteilung

  • zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten, wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) günstig ist;
  • von mindestens 6 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe, wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB);
  • von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe, wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB), nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Begründet ein Tatgericht die Ablehnung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (lediglich) damit, dass eine Strafaussetzung „im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die Tat während einer laufenden Bewährung – und dies nicht aus einer Notlage heraus – begangen hat, nicht in Betracht komme“, genügt eine solche Begründung den rechtlichen Anforderungen nicht und ist demzufolge rechtsfehlerhaft.

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren, bei der nach § 56 Abs. 2 StGB

  • bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB und
  • besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände

die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB stets vorrangig zu prüfen.
Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren nicht allein, aber auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.08.2012 – 3 StR 305/12 –).

Lässt sich in einem solchen Fall den Gründen eines Urteils schon nicht entnehmen, ob das Tatgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung

  • mangels günstiger Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder aber
  • wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB

abgelehnt hat, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob das Tatgericht die geforderte Prüfungsreihenfolge eingehalten und unter Zugrundelegung des jeweils richtigen Maßstabes entschieden hat.

Auf einem derartigen Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen, weil der Umstand, dass ein Angeklagter die abgeurteilte Tat wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen steht.
Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 10.11.2004 – 1 StR 339/04 –).
Vielmehr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2001 – 4 StR 306/00 –).
Ob das Tatgericht nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien eine günstige Sozialprognose verneint hat, muss dem Urteil entnommen werden können.

Das hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 10.07.2014 – 3 StR 232/14 – entschieden.

 


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