Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht?

Nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden.
Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann

  • im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden,
  • wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

 

Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden,

  • wenn sie erforderlich ist.

 

Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden,

  • kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung
  • nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.
     

Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB).
Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

 

Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist,

  • weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder
  • wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.
     

Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Äußert ein Betroffener den konkreten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten und kann die erteilte Vorsorgevollmacht von ihm nicht mehr wirksam widerrufen werden, ist eine Kontrollbetreuung erforderlich, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Betroffenen – etwa durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) – zu klären und eventuelle Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend zu machen.

Lässt danach das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten,

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 09.09.2015 – XII ZB 125/15 – hingewiesen. 

 

Verkäufer der die Amazon-Weiterempfehlungsfunktion nutzt handelt wettbewerbswidrig

Ein Verkäufer, der auf der Internetplattform Amazon Waren zum Verkauf anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn

  • mittels Emails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird,
  • die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben.

 

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 09.07.2015 – 4 U 59/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Unternehmen

  • auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf angeboten hatte und
  • auch über die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform, die es Amazon-Kunden ermöglicht, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen, auf sein Verkaufsangebot hingewiesen worden war,

 

es dem Unternehmen untersagt, seine Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten.

Wie der Senat u. a. ausgeführt hat, erfüllte das Zusenden der sog. Weiterempfehlungs-E-Mails den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Ein Unternehmen, das seine Waren auf der Plattform Amazon bewirbt und verkauft, mache sich als Anbieter nämlich die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen, da es verpflichtet sei, seine Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und diese ggf. selbst abzustellen oder auf eine Änderung der Angaben beim Betreiber der Plattform hinzuwirken.

Dass eine Empfehlungs-E-Mail nicht von dem Unternehmen, sondern von einem Amazon-Kunden versandt wird, erachtete der Senat für unerheblich, da der Versand der E-Mail auf die gerade zu diesem Zweck von dem Unternehmen genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht.

 

Betäubungsmittelabhängiger 18-jähriger Schüler muss in Entziehungsanstalt

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 17.11.2015 – 1032 Ls 454 Js 148284/15 jug – nach § 64 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Unterbringung eines 18-jährigen Schülers,

  • der nach dem Konsum von Haschisch, mit dem Wirt einer Gaststätte, in der er eine Flasche Bier zum Mitnehmen gekauft hatte, in Streit geraten und aus der Gaststätte verwiesen worden war, auf der Straße gegen ein geparktes Fahrzeug getreten, dieses dabei aber nicht beschädigt hatte sowie
  • anschließend, als der Wirt und ein Gast aus der Gaststätte gekommen waren, zunächst mit einem massiven Glasaschenbecher auf den Gast und nachfolgend auf die herbeigerufenen Polizeibeamten mit der Bierflasche aus dem Lokal losgegangen war und diese massiv beschimpft und beleidigt hatte,

 

in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil aufgrund der Beweisaufnahme feststand, dass

  • der Schüler, der seit seinem 14. Lebensjahr Drogen aller Art konsumierte, betäubungsmittelabhängig war sowie aufgrund des Betäubungsmittelmissbrauchs an einer drogenindizierten Psychose litt,
  • nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er bei Begehung der versuchten gefährlichen Körperverletzung, des geleisteten Widerstands gegen die Polizeibeamten sowie der Beleidigung schuldunfähig war, da er sich aufgrund seiner Psychose verfolgt fühlte und
  • weitere erhebliche rechtswidrige Taten durch ihn zu befürchten waren.

 

Eine Bestrafung des Schülers kam wegen der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten nicht in Betracht.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 25.01.2016 mitgeteilt.

Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zwei Jahre nicht übersteigen. Ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, muss das Gericht nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB spätestens alle sechs Monate zu prüfen.
Ausgesetzt zur Bewährung wird die weitere Vollstreckung der Unterbringung, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

 

Nach Schlag mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel eines Mitschülers

Weil ein Schüler einer 9. Klasse einem Schüler einer 6. Klasse,

  • nachdem es zwischen beiden zunächst während des Besuchs einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft zu einem Wortgefecht und nach dem Unterricht zu einer Rangelei gekommen war,
  • dabei mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel geschlagen und dieser dadurch Prellungen am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel erlitten hatte,

 

muss der Neuntklässler an den Sechstklässler 250 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München auf die Klage des durch seine Eltern vertretenen Sechstklässlers mit Urteil vom 24.04.2015 – 111 C 24091/14 – entschieden.

Die Klage des Kläger, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro verlangt hatte, war damit nur teilweise erfolgreich.

Dass es dem Sechstklässler lediglich 250 Euro Schmerzensgeld zugesprochen hat, begründete das AG damit, dass

  • es im Vorfeld zwischen den zwei Schülern eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen gegeben,
  • die erlittenen Verletzungen des Klägers sich auf sichtbare Hämatome am Arm und Oberschenkel beschränkt hatten, somit geringfügig waren
  • der geständige Beklagte sich sowohl im Zivilverfahren, als auch in dem wegen des Vorfalls eingeleitetem Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft nach 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt worden war, nachdem ein Täter-Opfer-Ausgleich, der durchgeführt werden sollte, vom Beklagten ernsthaft versucht, aber vom Kläger abgelehnt worden war, reuig sowie um einen Ausgleich mit dem Kläger bemüht gezeigt hatte und

 

die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion folglich als gering zu bewerten war.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 22.01.2016 – 6/16 – mitgeteilt.

 

Mieterhöhungsverlangen bzw. Zustimmungserklärung dazu durch Bevollmächtigte des Vermieters bzw. Mieters?

Fordert ein Vermieter nach § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Mieter Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete, ist, soweit der Mieter der Mietererhöhung gemäß § 558b Abs. 1 BGB zustimmt und sich dazu eines Bevollmächtigten bedient, auf die Zustimmungserklärung § 174 BGB anzuwenden, mit der Folge, dass,

  • wenn der Zustimmung keine Vollmachturkunde beigefügt und der Mieter den Vermieter von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt worden ist,
  • der Vermieter die Zustimmung zurückweisen kann und die Zustimmung unwirksam, d.h. nicht wirksam erklärt ist,
    • sofern der Vermieter in einem solchen Fall die Zustimmung unverzüglich wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweist.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 22.12.2015 – 427 C 7526/15 – in einem Fall entschieden,

  • in dem eine Vermieterin mit einem Mieterhöhungsschreiben von ihrer Mieterin Zustimmung zu einer bestimmten Mieterhöhung gefordert hatte,
  • die diesem Schreiben beigefügte vorgefertigte Zustimmungserklärung von dem dazu ermächtigten volljährigen Sohn der Mieterin für diese unterschrieben worden war und
  • als der bevollmächtigte Sohn der Mieterin die Zustimmungserklärung bei der Vermieterin abgeben wollte, die Vermieterin die Annahme abgelehnt und die Zustimmungserklärung mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hatte.

 

Wie das AG ausgeführt hat, war damit nach § 174 Satz 1 BGB die Zustimmung der Mieterin zur Mieterhöhung nicht wirksam erklärt worden und zwar unabhängig davon, ob der Sohn der Mieterin tatsächlich bevollmächtigt war.

Dass § 174 BGB ebenfalls entsprechend anzuwenden ist auf ein

  • von einem Bevollmächtigten des Wohnraumvermieters schriftlich vorgebrachtes Mieterhöhungsverlangen

 

haben bereits entschieden das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Rechtsentscheid vom 28.05.1982 – 4 REMiet 11/81 –) sowie das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 09.10.2006 – 67 S 196/06 –).
Noch offen gelassen worden ist dies vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 18.12.2002 – VIII ZR 141/02 –.

 

Wenn einem Arbeitnehmer im Betrieb von einem unbekannten Täter Wertsachen gestohlen werden

Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Hamm (Westfalen) hat am 21.01.2016 – 18 Sa 1409/15 – darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber nicht für den Verlust von Wertgegenständen haftet,

  • die ein Arbeitnehmer ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis mit in den Betrieb bringt.

 

Obhuts- und Verwahrungspflichten zum Schutz seiner Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der von ihnen mitgebrachten Sachen treffen einen Arbeitnehmer danach

  • nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt,
  • nicht dagegen hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände, da ein Arbeitgeber ansonsten unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre.

 

Deshalb hatte auch die Klage eines Arbeitnehmers keine Aussicht auf Erfolg, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber mit der Begründung geltend gemacht hatte,

  • dass Jemand in seinem Büro, das abgesperrt gewesen sei, den verschlossenen Rollcontainer unter seinem Schreibtisch aufgebrochen und daraus von ihm dort eingeschlossene Uhren und Schmuck im Wert von rund 20.000 Euro entwendet habe, die er zur Bank in sein Schließfach habe bringen wollen,
  • das Öffnen seiner Bürotür nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen sei, den eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kittelschürze aufbewahrt habe und der von dem unbekannten Dieb nach Aufbrechen des Spindes der Mitarbeiterin entwendet worden sei und
  • von dem Arbeitgeber dadurch, dass dieser es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen, der Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht worden sei.

 

Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Hamm am 21.01.2016 mitgeteilt.

 

Einschmuggeln von Bargeld nach Deutschland kann teuer werden

Weil, wer nach §§ 31a Abs. 1 und Abs. 2, 12a Abs. 2 Satz 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

  • vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld oder mitgeführte gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 Euro und mehr, die er nach Deutschland verbringt, den Zollbediensteten auf Verlangen nicht oder nicht vollständig anzeigt,

 

eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann, ist ein belgischer Staatsangehöriger,

  • der versteckt in einem Pkw 55.000 Euro Bargeld von Belgien nach Deutschland verbracht und bei einer Kontrolle durch Beamten des Hauptzollamtes auf der BAB 2 auf mehrfache Fragen wahrheitswidrig erklärt hatte, kein Bargeld bzw. lediglich 500 Euro mitzuführen,

 

vom Amtsgericht (AG) Münster zur Zahlung einer Geldbuße von 13.200 Euro verurteilt worden.

Seine gegen diese amtsgerichtliche Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist vom 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 05.01.2016 – 4 RBs 320/15 – als unbegründet verworfen worden.

Da der Betroffene das Mitführen des Bargelds gezielt verschleiert, nachdem 500 Euro bei ihm gefunden worden waren, auf erneute mehrfache Nachfrage angegeben hatte, kein weiteres Bargeld mitzuführen, bevor dann die 55.000 Euro Bargeld in zwei Plastiktüten, versteckt in seinem Auto, sichergestellt werden konnten, erachtete der Senat die Höhe der Geldbuße, die in etwa 25 % des nicht angemeldeten Betrages entspricht, für angemessen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.2016 mitgeteilt.

 

Das Notgeschäftsführungsrecht das einem Verwalter und jedem Wohnungseigentümer zusteht

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) steht dem Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Notgeschäftsführungsrecht zu. Allerdings berechtigt ihn dies nur in einer Situation zu einem Tätigwerden ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer,

 

Das jedem Wohnungseigentümer zustehende Notgeschäftsführungsrecht nach § 21 Abs. 2 WEG, das jeden Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind, geht nicht weiter als das des Verwalters.
Vielmehr darf ein Wohnungseigentümer selbst nur tätig werden, wenn er durch Einschaltung des Verwalters die Behebung der Notlage nicht erreichen kann (BGH, Urteil vom 10.04.2003 – IX ZR 106/02 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 16.11.2006 – 2 Wx 35/05 –; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2009 – 15 Wx 298/08 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14 – hingewiesen.

 

Auch bei zu erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen kein Absehen von Fahrverbot

Einen Ausnahmefall für ein Absehen von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Regelfahrverbot können

 

Allerdings ist unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot ein solches Absehen nicht schon dann gerechtfertigt,

  • wenn von einem betroffenen Unternehmer die besondere Härte lediglich mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird,
  • sofern nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen.
     

Nur dann ist das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen eines Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen, weil, wenn allein erhebliche Ertrags- oder Gewinneinbußen eintreten, es sich um normale Belastungen handelt, die der Betroffene wegen seines Fehlverhaltens selbst zu vertreten und damit hinzunehmen hat.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Kleinunternehmer,

  • der fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) überschritten hatte,
  • mit der Begründung, dass er Kundenbesuche im gesamten Bundesland zu erledigen habe, einen Fahrer deshalb nicht einstellen könne, da er seit seiner Kindheit als Beifahrer unter massiver Übelkeit, auch in Form von Erbrechen, leide und er aufgrund dessen, falls ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats vollzogen würde, mit erheblichen Ertragseinbußen von ca. 40.000 bis 60.000 € zu rechnen habe,

 

(letztlich vergeblich) erreichen wollte, dass von der Verhängung des wegen der groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV verwirktem einmonatigen Fahrverbot abgesehen wird.

 

Wenn Nutzer des Online-Banking-Verfahrens aufgrund einer Phising-Attacke Schaden erleiden

Kommt es zu unberechtigten Überweisungen vom Konto eines Bankkunden, der das von der Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt, bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann und verlangt der Kontoinhaber von der Bank Ersatz des aufgrund dieser Phising-Attacke erlittenen Schadens,

  • muss nicht der Kontoinhaber beweisen, dass er Opfer einer Phising-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten,
  • sondern die Bank nachweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kontoinhaber autorisiert hat.

 

Dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet, ist dafür nicht ausreichend und auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 15.01.2016 – 8 O 1454/15 – hingewiesen und eine Bank zum Ersatz des Schadens verurteilt, den einer ihrer Kunden, von dem das Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens genutzt worden war, dadurch erlitten hatte, dass es von seinem Konto in der Zeit vom 09.03.2015 bis 13.03.2015 zu 44 unberechtigten Überweisungen in Höhe von insgesamt 11.244,62 € gekommen war.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Oldenburg am 18.01.2016 mitgeteilt.

 

Gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum i.S.v. § 565 BGB

§ 565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • regelt den Fall, dass der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll und
  • ordnet insoweit an, dass der Vermieter bei Beendigung des (Haupt-)Mietvertrages in den zwischen dem Mieter und dem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag eintritt.

 

Der Regelungszweck dieser Vorschrift

  • zielt nicht darauf ab, den Schutz des Mieters generell auf Fälle einer Weitervermietung durch den Hauptmieter auszudehnen,
  • sondern nur auf bestimmte Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Eigentümer im eigenen Interesse und zum Zwecke des Anbietens der Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu üblichen Bedingungen einen Zwischenmieter einschaltet, der mit der Weitervermietung wiederum eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

 

In einem solchen Fall stellt § 565 BGB

  • den Endmieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages so,
  • als hätte er die Wohnung direkt vom Vermieter angemietet und gewährt ihm damit insbesondere auch den sozialen Kündigungsschutz.

 

Eine grundlegend andere Interessenlage besteht hingegen,

  • wenn der Vertragszweck des Hauptmietvertrages nicht die gewerbliche Weitervermietung ist,
  • sondern der Zwischenmieter mit der Weitervermietung gemeinnützige, karitative oder ähnliche Zwecke – wie in Gestalt der Wahrnehmung der Interessen der eigenen Mitglieder (der Bewohner des Gebäudes) durch eine aus ihnen bestehende Selbsthilfegenossenschaft – verfolgt.

 

Denn die Zwischenvermietung erfolgt dann vor allem im Interesse des Endmieters.

  • Da der Zwischenmieter in diesem Fall die Interessen des Endmieters in der Regel bereits bei der Gestaltung des Hauptmietvertrags wahrnimmt, besteht nicht die Notwendigkeit, den Mieter darüber hinaus bei Beendigung des Hauptmietvertrages zusätzlich dadurch zu schützen, dass der Eigentümers gemäß § 565 BGB als Vermieter in den Mietvertrag eintritt.
  • Vielmehr sind derartige Fälle aufgrund des engen Verhältnisses zwischen dem Endmieter und dem Zwischenmieter eher mit der klassischen Untermiete zu vergleichen, in denen der Untermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages ebenfalls keinen Kündigungsschutz genießt.

 

Darauf hat der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 311/14 – hingewiesen und in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem ein Hauseigentümer mit der aus den damaligen Nutzern der Wohnungen bestehenden Selbsthilfegenossenschaft einen Vertrag über die Nutzung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes geschlossen hatte,

 

entschieden, dass die Rechtsnachfolger des Hauseigentümers bei Beendigung des (Haupt-)Mietvertrages nicht gemäß § 565 BGB in die zwischen der Genossenschaft und den Wohnungsmietern abgeschlossenen Mietverträge als Vermieter eingetreten sind und damit hier mietvertragliche Beziehungen zwischen ihnen nicht bestehen,

  • weil die Weitervermietung nicht der Gewinnerzielung oder sonst einem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Genossenschaft, sondern vielmehr dem Interesse ihrer Mitglieder – der Bewohner des Gebäudes – diente und es sich somit nicht um eine gewerbliche Weitervermietung im Sinne des § 565 BGB gehandelt hat.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 20.01.2016 – Nr. 19/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn Sanierungsarbeiten in einer Wohnungseigentumsanlage erforderlich sind

Nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen,

  • die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

 

Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann er dagegen nur verlangen, wenn

 

Nach § 21 Abs. 3 bis 5 WEG haben die Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung die Grundlagen für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu schaffen.

Eine erforderliche Erstbeschlussfassung

  • können bzw. müssen einzelne Eigentümer – notfalls mit der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG – herbeiführen,
  • wobei in Notfällen auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2011 – V ZR 146/10 –).

 

Die Umsetzung der gefassten Beschlüsse ist (dann) Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Liegt ein bestandskräftiger ablehnender Erstbeschluss vor, ist dieser nach § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 WEG die Grundlage der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, und zwar auch, wenn er inhaltlich falsch sein sollte (BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11 –).

Der Wohnungseigentümer muss in diesem Fall ggf. eine Änderung des bestandskräftigen Beschlusses herbeiführen, auf die er auch Anspruch hat, wenn schwerwiegende Gründe – etwa eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in seinem Sinne verändert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 –).

  • Für Schäden, die einem Wohnungseigentümer dadurch entstehen, dass die übrigen Wohnungseigentümer zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder erst verzögert beschließen, sind die Wohnungseigentümer (als Gesamtschuldner) ersatzpflichtig,
  • Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet dagegen allein der Verband (BGH, Urteile vom 13.07.2012 – V ZR 94/11 – und vom 17.10.2014 – V ZR 9/14 –).

 

Allerdings kann, wenn von einem einzelnen Wohnungseigentümer eigenmächtig Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums veranlasst worden sind,

  • die ohnehin hätten beschlossen oder vorgenommen werden müssen und
  • zu einer Verbesserung und damit zu einer Wertsteigerung des Gemeinschaftseigentums geführt haben,

 

dem Wohnungseigentümer ein Bereicherungsanspruch zustehen und zwar auch dann, wenn

 

Wer in einem derartigen Fall Schuldner eines solchen, ggf. in Betracht kommenden Bereicherungsanspruchs ist, bestimmt sich nach den vorrangigen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Danach kommt es entscheidend darauf an,

  • ob die Maßnahme eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurfte und
  • ob dieser vorlag.

 

Schuldner sind

  • deshalb anteilig (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2015 – V ZR 167/14 –) die Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahme hätte beschlossen werden müssen, aber nicht beschlossen war, weil, solange der Verband zur Vornahme der Maßnahme nicht verpflichtet ist, er regelmäßig nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen bereichert sein kann,
  • ansonsten – nämlich wenn sie beschlossen war oder wenn ein Beschluss nach der Teilungserklärung entbehrlich und die Maßnahme unverzüglich durchzuführen war – die Gemeinschaft, weil sich die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer dann ausschließlich nach den mitzubeschließenden (dazu BGH, Urteil vom 08.07.2011 – V ZR 176/10 –) Modalitäten der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel bestimmen und im Übrigen nach § 16 Abs. 2 WEG.

 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14 – hingewiesen.

 

Verurteilung allein aufgrund der Zeugenaussage des Tatopfers?

Wird eine Tat vom Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte aufgrund dieser Aussage auch dann verurteilt werden, wenn keine weiteren belastenden Indizien vorliegen.
Ist der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers überzeugt, steht der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ einer Verurteilung in einem solchen Fall nicht entgegen.
Die Beweiswürdigung und damit auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist nämlich allein Sache des Tatrichters.
Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und Zeugenaussagen zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich sind.

Wird ein Angeklagter verurteilt und legt er gegen das Urteil Revision ein, können die Revisionsrichter, was die Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung betrifft, nur überprüfen, ob dem Tatrichter dabei Fehler unterlaufen sind und rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung des Tatrichters nur, wenn sie

 

Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.

Allerdings werden, wenn die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft eines Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Opferzeugen beruht, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen gestellt.
In solchen Fallkonstellationen müssen die schriftlichen Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Insbesondere die Aussage des Zeugen selbst hat der Tatrichter einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen.

Macht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinandersetzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben.
Darüber hinaus ist es in Fällen,

  • in denen die Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von seinen früheren Angaben abweichen, geboten,
  • jedenfalls die entscheidenden Teile seiner Aussagen in den schriftlichen Urteilsgründen wiederzugeben, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2011 – 1 StR 114/11 – und Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 113/14 –).

 

Fehlt es an einer aus sich heraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, die eine Überprüfung

  • der Aussagequalität und
  • der Aussagekonstanz sowie
  • eine Auseinandersetzung mit den festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Abweichungen durch das Revisionsgericht ermöglicht,

 

sind die Beweiserwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen lücken- und damit rechtsfehlerhaft.

Ebenfalls lückenhaft sind

  • bei kindlichen Zeugen die Feststellungen und Erwägungen zur Aussageentstehung,
  • wenn der Tatrichter nicht erkennbar erwogen hat, ob Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung des Kindes durch Dritte bestehen, die den Inhalt ihrer Zeugenaussage beeinflusst haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 113/14 –).

 

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 02.09.2015 – 2 StR 101/15 – hingewiesen.

 

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen vereinbarte zukünftige Sondertilgungsrechte von Darlehensnehmern berücksichtigt werden

Die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, nach der

  • im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens
  • zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben,

 

ist unwirksam.

Darauf hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einer Sparkasse grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher vergeben und den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt worden waren,

 

entschieden, dass die in den „Besonderen Vereinbarungen“ dieser Darlehensverträge enthaltene Bestimmung 

  • „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt“,

 

der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht standhält.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • die Auslegung einer solchen umfassend formulierten Regelung ergibt, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet,
  • die Klausel auf der Grundlage dieser Auslegung von der gesetzlichen Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers abweicht, weil danach ersatzfähig nur die durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzte rechtlich geschützte Zinserwartung ist, die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung damit zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation des Kreditinstituts führt und die Klausel den Kreditnehmer aufgrund dessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 19.01.2016 – Nr. 14/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn der Straßenbelag nicht mehr griffig genug ist und ein Motorradfahrer deswegen stürzt

Ist der Fahrbahnbelag einer Straße nicht mehr griffig genug und deswegen nicht mehr gewährleistet, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren können, kann,

  • wenn aufgrund dieser Gefahrenquelle ein Motorradfahrer stürzt,
  • der Träger der Straßenbaulast wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haften.

 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Motorradfahrer 2012 bei regennasser Fahrbahn gestürzt und dabei an seinem Motorrad ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro entstanden war,

 

entschieden,

  • dass das von ihm verklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dem Motorradfahrer – unter Berücksichtigung der ihm anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75% seines Schadens ersetzen muss.

 

Begründet hat der sachverständig beratene Senat seine Entscheidung damit,

  • dass unfallursächlich die fehlende Griffigkeit des Fahrbahnbelags im Bereich der Unfallstelle war,
  • die ungenügende Griffigkeit bereits 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt worden und
  • dem Landesbetrieb Straßenbau auch spätestens seit dem Jahr 2010 bekannt war,
  • das Land somit gehalten gewesen wäre, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen und

 

das beklagte Land bereits deswegen haftet, da diese Beschilderung vorwerfbar unterlassen worden war.

Ob das beklagte Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, ließ der Senat offen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2016 mitgeteilt.