Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) steht dem Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Notgeschäftsführungsrecht zu. Allerdings berechtigt ihn dies nur in einer Situation zu einem Tätigwerden ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer,
- in der sofortiges Handeln geboten ist, und
- auch dann nur zu Maßnahmen,
Das jedem Wohnungseigentümer zustehende Notgeschäftsführungsrecht nach § 21 Abs. 2 WEG, das jeden Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind, geht nicht weiter als das des Verwalters.
Vielmehr darf ein Wohnungseigentümer selbst nur tätig werden, wenn er durch Einschaltung des Verwalters die Behebung der Notlage nicht erreichen kann (BGH, Urteil vom 10.04.2003 – IX ZR 106/02 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 16.11.2006 – 2 Wx 35/05 –; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2009 – 15 Wx 298/08 –).
Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14 – hingewiesen.
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