OLG Zweibrücken entscheidet: Zeigen des Stinkefingers kann verbotene Kontaktaufnahme sein

Mit Beschluss vom 17.04.2019 – 6 WF 44/19 – ist vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem

  • zum Zweck des Gewaltschutzes

von der Mutter eines siebenjährigen Kindes sowie von derem Lebensgefährten gegen den Vater des Kindes ein Verbot

  • nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG)

erwirkt worden war,

  • mit ihnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen,

und der Vater des Kindes,

  • innerhalb der sechsmonatigen Verbotsfrist,
  • bei einer zufälligen Begegnung,

dem Lebensgefährten der Kindsmutter den Stinkefinger (Faust mit nach oben gestreckten Mittelfinger) gezeigt hatte,

  • gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 890 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO),

gegen den Kindsvater

  • ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen

verhängt worden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei dem Zeigen des „Stinkefingers“ um eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik gehandelt habe.

Was Patienten und Ärzte über die Pflicht des Arztes zur Information der Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten sowie

…. die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht wissen sollten.

Weiß der behandelnde Arzt,

  • dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (insbesondere der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse) nicht gesichert ist

oder ergeben sich hierfür

  • nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte,

muss der Arzt nach § 630c Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Patienten vor Beginn der Behandlung

  • über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung

in Textform informieren,

  • außer der Arzt kann im Streitfall darlegen und ggf. beweisen, dass es dieser Information aufgrund besonderer Umstände – wie etwa der Kenntnis des Patienten von der Unsicherheit der Kostenübernahme – bzw. insbesondere der Unaufschiebbarkeit der Behandlung oder dem ausdrücklichem Verzicht des Patienten, ausnahmsweise nicht bedarf (§ 630c Abs. 4 BGB).

Bei der Beurteilung, ob ein Arzt die Pflicht zur wirtschaftlichen Information der Patientin,

  • die den Zweck hat, den Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen sowie ihn in die Lage zu versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken und
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Patientin aus § 280 Abs. 1 BGB begründen kann,

erfüllt oder nicht erfüllt hat, ist zu differenzieren zwischen

  • gesetzlich und
  • privat

versicherten Patienten,

  • weil ein Vertragsarzt, der die für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) aus seiner Abrechnungspraxis kennt, regelmäßig wissen wird, ob er für die eigenen Leistungen von der zuständigen Krankenkasse eine Vergütung erhält oder nicht,
  • während bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes bzw. der Beihilfe, nachdem sich dieser aus den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags, der Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherers bzw. den Beihilferichtlinien ergibt, grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten liegt.

Allerdings muss ein Arzt

  • auch bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch

jedenfalls dann, wenn er

  • ein neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet,

die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der private Krankenversicherer bzw. die Beihilfestelle die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstatten wird.

Verlangt ein Patient

  • wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information

von dem behandelnden Arzt Ersatz der Behandlungskosten, die

  • von ihm selbst zu tragen und
  • nicht von seinem Krankenversicherer übernommen worden sind,

muss der Patient im Streitfall darlegen und beweisen, dass

  • er sich bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte.

Eine Beweislastumkehr erfolgt in einem solchen Fall nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19 –).

Angehörige und Betreuer von an einer Hirnleistungsschwäche Leidenden sollten wissen, wann diese das Merkzeichen aG

…. für außergewöhnliche Gehbehinderung im Schwerbehindertenausweis auch dann erhalten können, wenn bei ihnen eine verminderte Gehfähigkeit nicht besteht.

Mit Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17 – hat die 16. Kammer des Sozialgerichts (SG) Gießen im Fall eines

  • an einem schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndrom

leidenden Betroffenen,

  • der nicht in der Lage war, Handlungen zu planen und alleine durchzuführen,
  • der sich alleine weder orientieren noch Gefahren einschätzen konnte und die gesamte Zeit beaufsichtigt werden musste und
  • den eine erwachsene Person allein, trotz voller Umklammerung des Oberkörpers, praktisch nicht festhalten konnte,

entschieden, dass

  • dieser dem aG-berechtigten Personenkreis gleichzustellen ist.

Danach ist ein Betroffener,

  • der bei einem Abstellen lediglich auf sein physisch mögliches Gehen, zwar nicht zu dem in § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beschriebenen Personenkreis gehört,

diesem Personenkreis im Hinblick auf seine mentale Beeinträchtigung (schwerstgradig ausgeprägtes Autismussyndrom) dann gleichzustellen, wenn

  • bei seiner ausgeprägten mentalen Behinderung jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er
    • sich von der jeweiligen Begleitperson losreißt,
    • von dieser wegläuft oder
    • in impulsiven/aggressiven Ausbrüchen gegen die Begleitperson oder Dritte losgeht

und er aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung somit

  • auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nichtmehr geführt werden kann,
  • sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen).

Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG haben am 28. Februar 2020 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, den anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage

  • annehmen können,
  • aber nicht annehmen müssen.

In dem Vergleich hat sich die Volkswagen AG verpflichtet Betroffenen,

  • die sich wirksam in das Klageregister der Musterfeststellungklage haben eingetragen lassen und nicht wieder abgemeldet haben,
  • die vor dem 01. Januar 2016 ein Dieselfahrzeug mit einem Motor EA189 erworben,
  • ihre Ansprüche nicht an Dritte (z.B. Dienstleister wie myright/financialright) abgetreten haben und
  • zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten,

als Entschädigung für den entstandenen Schaden eine Einmalzahlung zu zahlen,

  • deren Höhe von Fahrzeugtyp und Modelljahr abhängig ist und
  • zwischen 1.350 und 6.257 Euro betragen wird.

Im Gegenzug verzichten Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware EA189 gegenüber der Volkswagen AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen könnten.

Davon ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die entstehen könnten, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde (insb. dem Kraftfahrt-Bundesamt) die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird.
Sollte Volkswagen zudem in Zukunft Hardware-Nachrüstungen anbieten, werden auch hier die Betroffenen, die den Vergleich schließen, nicht schlechter gestellt als alle anderen Verbraucher.

Das Vergleichsangebot wird den Betroffenen zwischen

  • dem 20. März und dem 20. April 2020

über eine Online-Plattform unterbreitet werden,

  • die ein Dienstleister von Volkswagen erstellt und betreut.

Wer das Vergleichsangebot annehmen möchte, muss darüber bis zum 20. April 2020 entscheiden.

  • Betroffene können sich von einem Anwalt ihrer Wahl beraten lassen.
  • Die Kosten der Erstberatung von bis zu 190 Euro (netto) / 226 Euro (brutto) trägt Volkswagen, wenn
    • der Vergleich zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. April 2020 angenommen wird und
    • der Betroffen sich in diesem Zeitraum anwaltschaftlich hat beraten lassen.
  • Nach dem 20. April 2020 kann eine Annahme des Vergleichs nicht mehr erfolgen.
  • Die Beratungskosten werden allerdings nicht übernommen, wenn der Betroffene sich gegen den Vergleich entscheidet und Individualklage erhebt.

Wer das Vergleichsangebot nicht annehmen will, kann bis Oktober eine eigene Klage einreichen.

  • Denn durch die wirksame Eintragung im Register der Musterfeststellungsklage ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt worden und diese Hemmung wird, wenn der vzbv die Musterfeststellungsklage Ende April zurücknimmt im Oktober enden.

Übrigens:
Am 05. Mai 2020 will der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Dieselbetrug befassen.
Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält.
Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen.

Darauf hat der vzbv in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter eines Duplexgaragenstellplatzes

Mit Urteil vom 17.07.2019 – 425 C 12888/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine

  • schuldhafte Pflichtverletzung

des Vermieters eines Duplexstellplatzes vorliegt,

  • die seine Haftung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden begründen kann,
  • die einem Mieter aufgrund fehlerhafter Benutzung des Duplexstellplatzes an seinem Auto entstehen,

wenn

  • er den Mieter nicht ordnungsgemäß in die Stellplatznutzung eingewiesen hat oder
  • von einem Dritten hat einweisen lassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Mieter eines oberen Duplexgaragenstellplatzes vom Vermieter nicht ordnungsgemäß eingewiesen worden und der Kofferraum des Fahrzeugs des Mieters

  • beim Hochfahren des Stellplatzes deswegen gegen einen an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verlaufenden Lüftungskanal gedrückt und dabei

beschädigt worden war, weil der Mieter

  • statt vorwärts einzuparken,
  • rückwärts so eingeparkt hatte, dass die Hinterräder in den für die Vorderräder vorgesehenen Haltemulden standen,

hat das AG den Vermieter verurteilt,

Wichtig zu wissen für Autofahrer, deren Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet ist, dessen Funktionen über eine

…. manuelle Fernbedienung gesteuert werden können.

Mit Beschluss vom 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Autofahrer,

  • dessen PKW mit einem über eine manuelle Fernbedienung zu steuerndes Navigationsgerät ausgestattet und
  • für die Fernbedienung eine Halterung am Armaturenbrett installiert war,

zur Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt die Fernbedienung,

  • statt sie, was (auch) möglich gewesen wäre, in der Halterung zu lassen,

aus der Halterung in die rechte Hand genommen und anschließend Befehle eingegeben hatte, entschieden, dass der Autofahrer

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer

nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verurteilt werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die genutzte Fernbedienung, da sie

  • als elektronisches Gerät das zum Navigationsgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung steuere und
  • auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des Navigationsgerätes diene,

ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

BVerfG erklärt Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig und

…. § 217 Strafgesetzbuch (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet, für nichtig.

Mit Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 – hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden,

  • dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
    • ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst,
    • das die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und
    • hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen,
  • dass die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren ist,

dass,

  • weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert

das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist und der Gesetzgeber,

  • wenn er die Suizidhilfe reguliert,

sicherstellen muss, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt,

OLG Hamm entscheidet: Grundstückseigentümerin muss Schäden an zwei auf dem Nachbargrundstück abgestellten Ferraris ersetzen

Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,

  • am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
  • – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –

errichtetem überdachten Holzunterstand

  • aus unbekannter Ursache,

zu einem Brand gekommen war,

  • der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet

und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch

  • einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
  • bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,

entschieden, dass

  • die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,

nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,

  • wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,

nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin

  • die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
  • dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,

erst durch

  • die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze

ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate: LG Wuppertal spricht Käufer eines PKW Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC Schadensersatzanspruch

…. gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Mit Urteil vom 29.01.2020 – 17 O 49/19 – hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal in einem Fall, in dem ein Käufer einen PKW

  • Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit einem darin verbauten Dieselmotor der Bezeichnung OM 651

erworben hatte, den die Fahrzeugherstellerin, die Daimler AG,

  • auf verpflichtende Anordnung des Kraftfahrbundesamt (KBA) hin

wegen

  • einer „unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen

hatte zurückrufen müssen und bei dem,

  • um das Fahrzeug in einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu versetzen,

nachfolgend ein durch das KBA freigegebenes Softwareupdate aufgespielt werden musste, entschieden, dass die Daimler AG dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, erstatten muss.

Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnete die Kammer nach folgender Formel:

  • Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometer.

Die zu erwartende Restlaufleistung ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,

  • die nach Auffassung der Kammer bei einem Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC 300.000 Kilometer beträgt,

abzüglich der Kilometer, die

  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits gefahren ist, also bereits auf dem Tacho hat.

Beispiel:
Wenn

  • der Fahrzeugkaufpreis 39.900 € betragen hätte,
  • vom Käufer mit dem Fahrzeug 88.810 km gefahren worden wären,
  • die durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art 300.000 km beträgt und
  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs bereits 6191 km auf dem Tacho gehabt,
    • also die noch zu erwartende Restlaufleistung 300.000 km – 6191 km = 293.899 km betragen hätte,

ergäbe sich eine Nutzungsentschädigung, die sich der Fahrzeugkäufer vom Kaufpreis abziehen lassen müsste von

  • 900 € x 88.810 : 293.899 =  12.056,93  €.

BGH entscheidet wer Züchter eines aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlens ist, wenn die Eigentümer der

…. genetischen Mutterstute und der Austragsstute personenverschieden sind.

Mit Urteil vom 20.02.2020 – III ZR 55/19 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Stute dem Inhaber eines Pferdehofes,

  • bei dem ihre Stute untergebracht war,

das Recht eingeräumt hatte,

  • alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus ihrer Stute zu entnehmen,
  • um hierdurch Fohlen zu gewinnen,

der Inhaber des Pferdehofs in Ausübung seines Rechts der Stute,

  • nachdem diese auf seine Kosten durch einen von ihm ausgewählten Hengst besamt worden war,

die befruchtete Eizelle hatte entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragsstute hatte einsetzen lassen, entschieden, dass Züchter des

  • aus der Embryoentnahme gewonnenen und von der Austragsstute geborenen

Fohlens der Pferdehofinhaber ist.

Begründet ist dies von dem Senat damit worden, dass der Pferdehofinhaber

  • berechtigt war, den gesamten Zuchtvorgang zu steuern,
  • er die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt hatte,

während die Eigentümerin der genetischen Mutterstute

  • bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens kein Mitspracherecht gehabt, sondern lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt habe (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

OLG Karlsruhe entscheidet wann Ärzte, die es unterlassen eine Schwangere auf eine mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

…. hinzuweisen, ersatzpflichtig für gegenüber einem gesunden Kind entstehende Mehrkosten sein können.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16 – in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die bereits einmal eine Schwangerschaft aufgrund eines im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner-Syndroms“ abgebrochen hatte,

während ihrer erneuten Schwangerschaft von den sie betreuenden Ärzten nicht darauf hingewiesen worden war, dass

  • aufgrund der bei einer MRT-Untersuchung festgestellten „Balkenagenesie“,

das 12 %ige Risiko besteht, dass ihr Kind schwer behindert zur Welt kommen wird und deren Kind nach der Geburt

  • unter einer Fehlbildung der Augen litt,
  • nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen konnte sowie
  • aufgrund einer starken, therapieresistenten Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erforderte,

entschieden, dass die Ärzte,

  • wegen unterlassenen Hinweises auf das Risiko einer schweren Behinderung,

der Frau,

  • im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zahlen sowie ihr und ihrem Ehemann, die ihnen

  • gegenüber einem gesunden Kind

entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen sowie den ihnen

  • durch die Behinderung des Kindes

entstehenden vermehrten Pflegeaufwand ersetzen müssen.

Nach dieser Entscheidung können Ärzte schadensersatzpflichtig sein, wenn sie eine Schwangere,

  • die sich mit dem erkennbaren Ziel in ihre Behandlung begeben hat, frühzeitig über mögliche Schädigungen ihres ungeborenen Kindes informiert zu werden,
  • nicht auf das Risiko hinweisen, dass ihr Kind schwer behindert sein könnte

sowie erwiesen ist, dass

  • die Schwangere in einem solchen Fall die Schwangerschaft abgebrochen hätte und
  • der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

OLG Celle verurteilt 8-jähriges Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an eine

…. von dem Kind beim Fahrradfahren verletzte Fußgängerin.

Mit Urteil vom 19.02.2020 – 14 U 69/19 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ein 8-jähriges Kind, weil es beim Fahrradfahren auf einer Strandpromenade in einer Stadt,

  • über einen längeren Zeitraum nach hinten zu seinen in Sicht- sowie Rufweite zu Fuß gehenden Eltern zurückgeschaut hatte, deswegen

auf eine entgegenkommende Fußgängerin zugefahren und diese,

  • bei dem Versuch dem Kind auszuweichen,

gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, zur Zahlung von

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld

an die Fußgängerin verurteilt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, falls die Verantwortlichkeit von Kindern für anderen zugefügte Schäden nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deswegen ausgeschlossen ist, weil

  • sie entweder noch keine 7 Jahre alt oder
  • noch keine 10 Jahre alt waren und es sich gehandelt hat um einen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn dem anderen nicht vorsätzlich zugefügten Schaden,

Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 17 Jahren haftbar sind für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn

  • sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen,
  • wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können

und dem hier

  • altersgemäß entwickeltem sowie
  • bereits seit seinem 5. Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fahrendem

8-jährigen Kind

  • bewusst gewesen sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf,
  • es die Gefährlichkeit dieses Handelns für auf der Promenade befindliche Fußgänger hätte erkennen sowie sich dieser Erkenntnis gemäß verhalten müssen

und

  • das fehlerhafte Verhalten des Kindes auch nicht aufgrund einer plötzlich auftretenden Situation reflexhaft ausgelöst worden sei (wie z.B. das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn).

Übrigens:
Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern,

  • die noch versucht hatten, ihr Kind durch Rufe zu warnen

lag nach Auffassung des Senats nicht vor, so dass Schadens- und Schmerzensgeldanspruch der verletzten Fußgängerin

  • gegen die Eltern des Kindes

nicht bestehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

VG Düsseldorf entscheidet: Keine Beihilfe für Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung, wenn Ehemann der Beamtin älter als 50 Jahre ist

Mit Urteil vom 17.02.2020 – 10 K 17003/17 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn Beihilfenverordnungen der Länder,

  • wie beispielsweise die Beihilfeverordnung NRW in § 8 Abs. 4 Satz 4 oder
  • die Bayerische Beihilfeverordnung in § 43 Abs. 1 Satz 3,

für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

  • für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung)

unter anderem voraussetzen, dass

  • der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat,

dies

  • im Einklang mit der Verfassung steht und
  • insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Zweck einer solchen oberen Altersgrenze für Männer ist danach vor allem, die Wahrung des Kindeswohls.

Da, wie das VG ausgeführt hat, den Kindeswohlbelangen besser Rechnung getragen werden könne, wenn zu erwarten ist, dass das Kind

  • seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen sowie
  • von Mutter und Vater gemeinsam erzogen, versorgt und unterstützt werden könne,

sei

  • unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung von Männern,

die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres als typisierende und pauschalierende Regelung plausibel und gerechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

Warum Versicherungsnehmer, die für ihr Auto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, nach einem Verkehrsunfall den

…. dabei an ihrem Fahrzeug entstanden Schaden vorsorglich auch dann gleich ihrer Vollkaskoversicherung melden sollten, wenn

  • sie (zunächst) die berechtigte Erwartung haben, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen.

Mit Urteil vom 16.01.2020 – 11 U 131/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig nämlich darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer, der nach einem Verkehrsunfall den Schaden seiner Vollkaskoversicherung nicht innerhalb der

  • in den Versicherungsbedingungen geregelten und
  • mit dem versicherten Ereignis zu laufen beginnenden

Meldefrist angezeigt hat, leer ausgehen kann, wenn

  • entgegen seiner Erwartung für seinen Schaden der Unfallgegner nicht aufkommen muss und
  • deswegen der Versicherungsnehmer nun seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen will.

Denn eine (erst) verspätete Schadensanzeige sei, so der Senat,

  • auch dann, wenn die fristgerechte Schadensanzeige in der berechtigten Erwartung, dass der Unfallgegner für den Schaden aufkommen werde, unterlassen worden ist,

ein Verstoß gegen die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.

Ein Versicherungsnehmer kann im Fall einer verspäteten Schadensmeldung danach seine Vollkaskoversicherung beispielsweise dann nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn

  • durch eine verspätete Meldung

die Versicherung den von dem Versicherungsnehmer behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Wer in einem Neubaugebiet eine Eigentumswohnung kauft, sollte wissen, dass eine nachfolgend in der Nähe errichtete Wertstoffsammelstelle

…. keinen Sachmangel der Eigentumswohnung begründet und in einem solchen Fall,

  • sofern im notariellen Kaufvertrag keine negative Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Wertstoffsammelanlage getroffen wurde,

der Verkäufer nicht wegen Abwertung der Wohnung,

  • infolge der von der Wertstoffsammelanlage ausgehenden Beeinträchtigungen,

auf Schadensersatz in Anspruch genommen kann.

Mit Urteil vom 21.01.2020 – I-21 U 46/19 – hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Klage von Käufern einer,

  • in einem größeren, noch nicht fertiggestellten Neubaugebiet gelegenen,

Eigentumswohnung abgewiesen, die,

  • weil auf der anderen Straßenseite gegenüber ihrer von einem Bauträger für rund 550.000 Euro erworbenen Wohnung von der Stadt eine Containeranlage für Altglas und Altpapier errichtet wurde,

von dem Bauträger mit der Begründung,

  • dass die erworbene Wohnung wegen der von der Containeranlage ausgehenden optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, 30.000 Euro weniger wert sei,

Schadensersatz verlangt hatten.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung u.a. damit, dass die Sicherstellung einer ökologisch sinnvollen Abfallentsorgung zum urbanen Leben,

  • auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen,

gehört und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen unvermeidbar und als sozialadäquat hinzunehmen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

Fazit:
Vor dem Kauf bei der Stadt erkundigen, wo die Errichtung von Wertstoffsammelstellen geplant sind.