…. manuelle Fernbedienung gesteuert werden können.
Mit Beschluss vom 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Autofahrer,
- dessen PKW mit einem über eine manuelle Fernbedienung zu steuerndes Navigationsgerät ausgestattet und
- für die Fernbedienung eine Halterung am Armaturenbrett installiert war,
zur Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt die Fernbedienung,
- statt sie, was (auch) möglich gewesen wäre, in der Halterung zu lassen,
aus der Halterung in die rechte Hand genommen und anschließend Befehle eingegeben hatte, entschieden, dass der Autofahrer
- wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer
nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verurteilt werden kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass die genutzte Fernbedienung, da sie
- als elektronisches Gerät das zum Navigationsgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung steuere und
- auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des Navigationsgerätes diene,
ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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