Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit

Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit

Geht dem Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses ein Praktikum oder ein Arbeitsverhältnis voraus, ist deren Dauer nicht auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Darauf hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem dem Kläger,

  • der bei dem Beklagten vereinbarungsgemäß zum 01.08.2013 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel mit einer Probezeit von drei Monaten begonnen und
  • zuvor zur Überbrückung ein Praktikum mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2013 absolviert hatte,

 

vom Beklagten zum 29.10.2013 gekündigt worden war, festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung beendet worden ist, weil

  • ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und
  • hier die Kündigung vor Ablauf der dreimonatigen Probezeit erklärt worden war.

 

Denn entgegen der Auffassung des Klägers waren dessen Tätigkeiten vor dem 01.08.2013, deshalb auf die Probezeit nicht anzurechnen, weil, wie der 6. Senat des BAG ausgeführt hat,     

  • § 20 BBiG zwingend anordnet,
  • dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens vier Monate betragen darf.

 

Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen, was nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.11.2015 – Nr. 59/15 – mitgeteilt.

 


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