Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – Wann liegt sie vor?

Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – Wann liegt sie vor?

Eine unklare Verkehrslage, bei der nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) das Überholen unzulässig ist, liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist.

Es kommt hierbei nicht auf das Gefühl des Überholwilligen an. Der Grund für die unklare Lage ist unerheblich. Dass das vorausfahrende Fahrzeug mit deutlich gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reduzierter Geschwindigkeit fährt, begründet allein allerdings noch nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage.

Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 09.11.2012 – 10 U 1860/12 – hingewiesen.

 

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