Erbrecht – Wann ist ein privatschriftliches Testament wegen fehlender Unterschrift unwirksam?

Erbrecht – Wann ist ein privatschriftliches Testament wegen fehlender Unterschrift unwirksam?

Nach §§ 2247 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bedarf das eigenhändig geschriebene Testament der Unterschrift des Erblassers. Wesensmerkmal der Unterschrift ist, dass sie „Unterschrift” ist, d.h. den Text, auf den sie sich zu beziehen hat, abdecken kann.
Bei Fehlen der Unterschrift ist das Testament formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB.
Ergänzungen oder Änderungen einer ursprünglich formgerecht getroffenen letztwilligen Verfügung, die sich auf einem besonderen Blatt befinden, bedürfen einer erneuten Unterzeichnung durch den Erblasser. Inhaltliche Verknüpfungen der Anordnungen allein können das Formerfordernis – anders als bei nachträglichen Verfügungen auf demselben Blatt oder Bogen nicht ersetzen.
Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser, es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern.
Sind die Anlagen oder Zusätze vor oder bei der Testamentserrichtung hergestellt, ist eine gesonderte Unterzeichnung nicht erforderlich, wenn sich der Zusammenhang aus dem Inhalt der Urkunde unzweideutig ergibt und eine Verwechslung nicht möglich ist.
Besteht ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, die erkennbar in engerem Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar ist, etwa auf Grund Nummerierung mit Seitenzahlen, eines fortlaufenden Textes oder des Schreibmaterials.
Der Erblasser kann das von ihm als früheres Testament Niedergeschriebene ganz oder zum Teil zum Bestandteil eines neuen Testaments machen; aus der Gesamturkunde muss hervorgehen, dass die einzelnen Blätter ein einziges untrennbares Ganzes sein sollen, somit eine einheitliche Willenserklärung enthalten. Dabei ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Bestandteile des Testaments ohne Bedeutung. Das Gesetz verlangt keine Einheit der Errichtungshandlung.
Stehen jedoch einzelne lose Blätter in keinem inneren Zusammenhang und ist nur ein Blatt unterschrieben, so stellt nur dieses ein wirksames Testament dar, während die nicht unterschriebenen Blätter keine gültigen Testamente sind. So ist beispielsweise die Verbindung der Einlageblätter in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen deshalb nicht ausreichend, um die einzelnen Blätter als einheitliche letztwillige Verfügung anzusehen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 19.09.2012 – I-15 W 420/11 – hingewiesen.

 

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