Für Radfahrer gelten beim Abbiegen im fließenden Verkehr im Grundsatz keine anderen verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln als für andere Fahrzeugführer.
Entscheidet sich der Radfahrer für ein Abbiegen aus der Fahrbahn heraus, ist er gemäß § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) wie ein Kraftfahrer gehalten, seinen Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
Überdies hat er sich rechtzeitig bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen.
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen hat er im Sinne der doppelten Rückschaupflicht auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 StVO dürfen Radfahrer zwar auch in der Weise abbiegen, dass sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Diese Vorschrift verschafft dem Radfahrer jedoch nur eine weitere Abbiegeoption, wenn er ein gefährlicheres, aber zulässiges Abbiegen vom Fahrspurrand nach links aus dem fließenden Verkehr heraus vermeiden will. Kein Radfahrer ist rechtlich gehalten, diese auch wahrzunehmen.
Benutzt ein Fahrradfahrer einen rechts der Fahrbahn verlaufenden Radweg und fährt er von diesem auf die Fahrbahn, um dann von dort sogleich nach links abzubiegen, unterliegt ein solches Abbiegemanöver sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10 S.1 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß § 9 StVO.
Nach § 10 S. 1 StVO darf ein Verkehrsteilnehmer „von anderen Straßenteilen” auf die Straße, also auf die Fahrbahn nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Da das Verlassen eines Radweges dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles entspricht, unterliegt ein Radfahrer in einem solchen Fall den gesteigerten Pflichten die § 10 S. 1 StVO einem auf die Straße Einfahrenden auferlegt. Er muss sich demzufolge so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Ein solches Einbiegen von einem Fahrradweg auf die Fahrbahn ist besonders gefährlich, weil es die anderen Verkehrsteilnehmer oft überrascht.
Ist ein Radweg vorhanden, dann darf sich ein Kraftfahrer darauf einrichten, dass der Radfahrer nur an einleuchtenden Stellen den Radweg verlassen wird, also nicht zuvor den Kraftfahrer gefährdet.
Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer dagegen von vornherein darauf achten, ob sich rechts neben seinem Fahrzeug Radfahrer aufhalten (KG NZV 2003, 30, 31).
Darauf hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 13.02.2014 – 4 U 59/13 – hingewiesen.
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