Gewalttätiger Mieter muss mit Kündigung rechnen.

Gewalttätiger Mieter muss mit Kündigung rechnen.

Ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner, durch den dieser verletzt wird, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 569 Abs. 2 BGB.

Das hat das Amtsgericht (AG) mit Urteil vom 18.11.2014 – 425 C 16113/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war

  • im Treppenhaus des Mietshauses des Klägers ein Mieter des Klägers von einem anderen Mieter des Klägers, dem Beklagten, grundlos tätlich angegriffen sowie erheblich verletzt und
  • dem Beklagten daraufhin vom Kläger, unter Hinweis auf den Vorfall sowie darauf, dass aufgrund des Vorfalls auch Mitbewohner Angst vor dem Beklagten hätten, wegen schwerer und nachhaltiger Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt worden.

Der nachfolgend von dem Kläger erhobenen Räumungsklage gab das AG München statt.
Es verurteilte den Beklagten, die Wohnung zu räumen und begründete die Entscheidung damit, dass der Beklagte dadurch,

  • dass er Gewalt gegenüber einem Mitmieter angewendet und diesen so sehr verletzt habe, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste,
  • den Hausfrieden so sehr gestört habe, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.

Da der geschädigte Mitmieter angekündigt habe, er werde aus dem Haus ausziehen, sollte sich nicht bis Jahresende eine Lösung gefunden werden und eine weitere Mitbewohnerin angegeben habe, dass sie aufgrund des Vorfalls Angst habe, sich in dem Haus aufzuhalten, und dass sie beabsichtige auszuziehen, sei,

  • auch unter Berücksichtigung, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe,
  • bei Abwägung der Interessen des Vermieters und des beklagten Mieters,

für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 22.05.2015 – 26/15 – mitgeteilt.

 


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