Grabmäler auf Friedhöfen müssen dauerhaft standsicher sein

Grabmäler auf Friedhöfen müssen dauerhaft standsicher sein

Für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung ist allein der Nutzungsberechtigte eines Grabes verantwortlich.

Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 17.06.2015 – 3 K 782/14.MZ – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war, nachdem sich die Steinumrandung eines Grabes an der hinteren Seite abgesenkt hatte, der Nutzungsberechtigte des Grabes von der beklagten Stadt – unter Androhung der Ersatzvornahme –  aufgefordert worden, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten.

Die gegen diesen Aufforderungsbescheid von dem Nutzungsberechtigten des Grabes erhobene Klage, mit der von ihm geltend gemacht worden war, dass die Absenkung der ursprünglich fachlich korrekt angebrachten Grabeinfassung nicht ihre Ursache in der Missachtung seiner Verkehrssicherungspflicht, sondern in der mangelhaften Beseitigung des Nachbargrabes und der unzureichenden Verdichtung dieser Grundfläche durch die Mitarbeiter der Beklagten habe, hatte keinen Erfolg.

Die 3. Kammer des VG Mainz wies die Klage ab und stützte ihre Entscheidung dabei auf die Friedhofssatzung der Beklagten, in der u. a. bestimmt war,

  • dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen sind, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,
  • dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten sind,
  • dass sie zu überprüfen oder überprüfen zu lassen sind, und zwar in der Regel jährlich zweimal, wofür der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist,
  • dass der für die Unterhaltung Verantwortliche außerdem verpflichtet ist, unverzüglich die erforderliche Maßnahme zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmals gefährdet erscheint und
  • dass die Friedhofsverwaltung bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals) treffen kann und, wenn der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt ist, die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt ist.

 

Danach sei, wie die Kammer ausführte, der Kläger zu Recht aufgefordert worden, die Grabeinfassung standsicher herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen.
Denn aus der Friedhofssatzung der Beklagten ergebe sich eine Verkehrssicherungspflicht, die zum Inhalt habe, dass der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte im (Innen)Verhältnis zum Friedhofsträger allein für die Standsicherheit eines aufgestellten Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen verantwortlich sei (so zu inhaltsgleichen Vorschriften u.a. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –).
Das werde auch den Belangen der Beteiligten gerecht, weil der Nutzungsberechtigte durch die Errichtung des Grabmals und sonstiger Anlagen selbst eine Gefahrenquelle schaffe und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden müsse. Es sei daher sachgerecht, im Innenverhältnis allein den Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit einer Grabstätte verantwortlich zu machen und ihm die Folgen fehlender Standsicherheit zuzuweisen (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2003 – 2 U 21/03 –).
Der Friedhofsträger sei auf Grund seiner Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis nur zur Überwachung der Standfestigkeit der Grabsteine verpflichtet (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –; VG Saarland, Beschluss vom 13.06.2008 – 11 L 418/08 –).
Nach den Regelungen der Friedhofssatzung der Beklagten knüpfe die Verantwortlichkeit an das Ziel der Standsicherheit eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen an und diese sei nur gegeben, wenn die mit einer Friedhofsnutzung typischerweise einhergehenden Veränderungen wie etwa (ausdrücklich genannt) das Öffnen benachbarter Gräber oder die Wiederherrichtung aufgegebener Gräber die Standsicherheit der benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen.
Nur dieses Verständnis trage dem Anliegen eines Friedhofs – der Bestattung von Personen – und dem Nutzungsverhältnis zwischen den Nutzungsberechtigten der Gräber und dem Friedhofsträger dauerhaft Rechnung. Die Verantwortlichkeit des Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit von Grabmalen und anderen baulichen Anlange müsse diesen Gegebenheiten entsprechen und ihrem Umfang nach den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Friedhofsnutzung genügen.

Eine Verantwortung soll den Friedhofsträger nach der Entscheidung der Kammer nur ausnahmsweise bei ihm zurechenbarem sachwidrigem Verhalten auf dem Friedhof treffen und ein solches sachwidriges Verhalten lag hier nicht vor.

 


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