Ist eine von einem Zahnarzt eingegliederte Brücke (noch) nachbesserungsbedürftig muss der Patient darauf hingewiesen werden.

Ist eine von einem Zahnarzt eingegliederte Brücke (noch) nachbesserungsbedürftig muss der Patient darauf hingewiesen werden.

Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.09.2014 – 26 U 56/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger vom beklagten Zahnarzt im Dezember 2007 im Oberkiefer eine Brücke eingliedern lassen. Diese wies am Kronenrand eine Stufe zu den natürlichen Zähnen auf, so dass die Kronenränder abstanden, was vom Beklagten bei der letzten Behandlung des Klägers im Januar 2008 nicht beseitigt worden war.  
Erst im Dezember 2008 suchte der Kläger aufgrund von Beschwerden wegen der Brückenkonstruktion den Beklagten erneut auf, brach die Behandlung dort dann aber Anfang des Jahres 2009 ab und ließ sich von einem anderen Zahnarzt weiter behandeln.
Mit der Begründung mangelhaft behandelt worden zu sein und erhebliche Beschwerden beim Kauen sowie Entzündungen im Mundraum zu haben, verlangte er von dem Kläger Schmerzensgeld.

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sprach dem Kläger 1.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Denn der Kläger war, wie der Senat feststellte, bei der zahnprothetischen Versorgung durch den Beklagten fehlerhaft behandelt worden, da die Brückenkonstruktion bei 5 Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen habe, sie deshalb mangelhaft gewesen sei, der Beklagte dies bei der Eingliederung der Brücke hätte erkennen müssen und die gleichwohl vorgenommene Eingliederung nicht dem zahnärztlichen Standard entsprochen hat.

  • Weil der Beklagte nach der Eingliederung der mangelbehafteten Brücke den Kläger von sich aus wieder hätte einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen, liege auch ein grober Behandlungsfehler vor.

Darauf, dass der Kläger ihn selbständig wieder aufsuchen würde, habe sich der Beklagte nicht verlassen dürfen. Deshalb entlaste es ihn auch nicht, dass er zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, die Brücke nachzubessern.

Wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigen, die der Kläger erlitten hatte, erachtete der Senat ein Schmerzensgeld i.H.v. 1000 Euro für angemessen.
Dabei berücksichtigte der Senat

  • einerseits, dass der Kläger durch die fehlerhafte Behandlung Schmerzen erlitten hatte, er beim Essen und Trinken beeinträchtigt war, der abstehende Kronenrand dazu geführt hatte, dass Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes stieß, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen hervorrief und auch kurzfristige Entzündungen im Mundraum deswegen aufgetreten oder begünstigt worden waren,
  • andererseits aber auch, dass der Kläger, wenn er sehr heftige oder starke Schmerzen gehabt hätte, den Beklagten nicht erst ca. ein Jahr nach der letzten Behandlung sondern sicherlich früher wieder aufgesucht hätte.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 23.10.2014 mitgeteilt.

 


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