Kein Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist.

Kein Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist.

Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Zwar kann ein Schuldner

  • nach Ablauf der Verjährungsfrist

darauf verzichten die Einrede der Verjährung zu erheben.
Ein solcher Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung

  • wusste oder
  • zumindest für möglich hielt,

dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Urteil vom 11.11.2014 – XI ZR 265/13 – hingewiesen.

 


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