Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Zwar kann ein Schuldner
- nach Ablauf der Verjährungsfrist
darauf verzichten die Einrede der Verjährung zu erheben.
Ein solcher Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung
- wusste oder
- zumindest für möglich hielt,
dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war.
Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Urteil vom 11.11.2014 – XI ZR 265/13 – hingewiesen.
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