Kein Schadensersatz für Theaterbesucherin nach Sturz mit Stöckelschuhen

Kein Schadensersatz für Theaterbesucherin nach Sturz mit Stöckelschuhen

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 13.04.2016 – 11 U 127/15 – eine Theaterbesucherin, die 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie ca. 3.750 Euro materiellen Schadensersatz von einer Stadt verlangt hatte,

  • weil sie mit den kleinflächigen, mindestens 4,5 cm hohen Absätzen ihrer Stöckelschuhe in den Löchern einer im Eingangsbereich des städtischen Theaters ausgelegten Schmutzfangmatte hängen geblieben, gestürzt und infolge eines sich dabei zugezogenen Mittelfußbruches mehrere Monate arbeits- und sportunfähig war,

darauf hingewiesen, dass

  • es sich bei der im Eingangsbereich des Theaters ausgelegten Schmutzfangmatte um keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle gehandelt und
  • sie demzufolge auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • im Eingangsbereich von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen, häufig Schmutzfangmatten mit Löchern oder Schlitzen lägen,
  • Theaterbesucher daher damit rechnen müssen, dass sie hinter der Eingangstür eine Schmutzfangmatte überqueren müssen, bevor sie den normalen Fußbodenbelag erreichen und
  • die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte mit der Lochung nicht nur klar erkennbar,
  • sondern die von der Matte ausgehende Gefahr für eine Stöckelschuhträgerin auch beherrschbar, d.h., die Matte mit Stöckelschuhen bei vorsichtigem Gehen gefahrlos zu überqueren gewesen wäre, zumal insoweit zu berücksichtigen sei, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe, namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.05.2016).

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