Mietrecht – Zur Mietminderung bei falscher Angabe der Wohnfläche im Wohnraummietvertrag.

Mietrecht – Zur Mietminderung bei falscher Angabe der Wohnfläche im Wohnraummietvertrag.

Nach § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, wenn

  • die Mietsache einen Mangel aufweist und
  • dieser Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert.

 

Voraussetzung für das Vorliegen eines Mangels ist, dass der tatsächliche Zustand (Ist-Zustand) hinter dem vertraglich vereinbarten Zustand (Soll-Zustand) zurückbleibt.

Die Angabe einer Wohnfläche in einem Mietvertrag stellt aufgrund der Bedeutung für die Parteien und die jeweils für die andere Seite erkennbaren Folgen nicht nur eine reine Objektbeschreibung, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Daran ändert auch der Zusatz „ca.“ im Mietvertrag nichts (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 144/09 –).

Weicht die tatsächliche Fläche von der im Mietvertrag angegebenen Quadratmeterzahl um mehr als 10 % nach unten ab, besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass auch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, ohne dass es auf einen Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung des Mieters durch die Flächenabweichung ankommt.
Dass eine Flächenabweichung von mehr als 10% vorliegt muss der Mieter darlegen und beweisen.

Abweichungen bis 10% lösen die Rechtsfolge „unwiderlegliche tatsächliche Vermutung“ nicht aus.

Ein Mangel kann aber auch bei einer Flächenabweichung von unter 10% vorliegen. Hier bleibt es bei der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Mieter muss die konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung darlegen und im Prozess bei entsprechendem Bestreiten auch beweisen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 26.11.2013 – 425 C 7773/12 – hingewiesen.
Vgl. auch Blog „Mietrecht – Mietminderung, wenn die Quadratmeterzahl der tatsächlich überlassenen Mietfläche unter der vertraglich vereinbarten Quadratmeterzahl liegt“.

 

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