Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Darlehens zum Erwerb eines Pkw kommt §16f Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Betracht.
Demnach kann die Agentur für Arbeit die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern, wobei die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen müssen.
Leistungsträger nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Bundesagentur für Arbeit, sondern auch die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger.
Bei § 16f SGB II handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die als Generalklausel ausgestaltet ist. Sie ist auch dann anwendbar,
was gerade bei sog. Aufstockern der Fall ist.
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nämlich nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB II unter anderem, den Umfang der Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit zu verringern.
Leistungen im Rahmen einer Einzelförderung können als Zuschuss, Darlehen oder als Kombination beider gewährt werden (vgl. die „Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtsführende Stellen nach § 47 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 und nach § 16f SGB II“, 3. Aktualisierte Fassung: Oktober 2012, S. 25).
Hinsichtlich des möglichen Leistungsinhalts sind die nach § 16f SGB II denkbaren Leistungen allerdings an § 20 SGB II zu messen. Die vom Regelbedarf erfassten Leistungsinhalte können grundsätzlich nicht Gegenstand der sog. freien Leistungen sein.
Da der Erwerb eines Pkw nicht vom Regelbedarf abgedeckt ist, kommt insoweit grundsätzlich eine freie Förderung nach § 16f SGB II in Betracht.
Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, da es sich um eine Eingliederungsleistung handelt, ferner die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II normierten Grundsätze.
Eine freie Leistung kann demnach nur dann erbracht werden, wenn sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich ist.
Das hat der 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 13.05.2015 – L 11 AS 676/15 B ER – in einem Fall entschieden, in dem von einer Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Pflegehelferin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen hatte, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000 Euro zum Kauf eines Pkws beantragt worden war, nachdem ihr Auto, auf das sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit angewiesen war, am Vortag endgültig liegengeblieben war.
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