Öffentliche Linienverkehrsbusse müssen „E-Scooter“ nicht mitnehmen

Öffentliche Linienverkehrsbusse müssen „E-Scooter“ nicht mitnehmen

Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen sind nicht verpflichtet drei- oder vierrädrige E-Scooter zu befördern.

Das hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 15.06.2015 – 13 B 159/15 – in einem einstweiligem Verfügungsverfahren entschieden, in dem ein schwerstbehinderter Mann von den Betreibern eines öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen, mit der Begründung, dass dessen Einsatz seine Mobilität erhöhe, die Beförderung seines dreirädrigen E-Scooters verlangt hatte.

Das Begehren hatte keinen Erfolg, weil, wie das OVG ausführte, die Beförderung eines solchen E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes den Regelungen für die Beförderung von Sachen unterliegt und danach Sachen nur dann befördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können.
Durch die Beförderung des E-Scooters des Antragstellers könnten jedoch, wie die „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle ergeben habe, durchaus andere Fahrgäste gefährdet werden.
Danach sei bei der Beförderung von E-Scootern, da diese – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden können und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehen, zu befürchten, dass sie infolge ihres Gewichts von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten können.

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen am 15.06.2015 mitgeteilt.

 


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