Reiserücktrittsversicherung muss Witwe Reisestornogebühren nicht erstatten

Reiserücktrittsversicherung muss Witwe Reisestornogebühren nicht erstatten

Eine Versicherungsnehmerin, die für sich und ihren Ehemann eine Reise für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014 gebucht, eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte und die Reise deshalb storniert hatte,

  • weil in der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 völlig überraschend ihr Ehemann verstorben war und
  • sie infolge des Todes ihres Mannes an einer akuten Belastungsstörung litt,

 

erhält die ihr vom Reiseveranstalter berechneten Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro von der Reiserücktrittsversicherung nicht ersetzt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.08.2015 – 233 C 26770/14 – entschieden.

Dass die Versicherungsnehmerin gegen die Reiserücktrittsversicherung keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten hat, begründete das AG damit, dass von der Versicherungsnehmerin das versicherte Ereignis, nämlich den Tod ihres Ehemannes erst am 20.05.2014 angezeigt worden war und damit nicht, wozu sie nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich und die Versicherung nach den Vertragsbedingungen wegen dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin von der Leistungspflicht frei geworden ist

Abgesehen davon war das AG auch der Ansicht, dass es sich bei einer akuten Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner in der Regel um keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen handelt. Dass die Versicherungsnehmerin nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock – zeigte, sei, wie das AG ausführte, keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Vielmehr sei die (schwere) Trauer als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen anzusehen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.03.2016 – 19/16 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Freiserucktrittsversicherung-muss-witwe-reisestornogebuhren-nicht-erstatten%2F">logged in</a> to post a comment