Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Urteilsverkündung

Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Urteilsverkündung

Gemäß § 309 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Scheidet einer der beteiligten Richter vor der Fällung des Urteils aus, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 84/11 –).
Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S. von § 547 Nr. 1 ZPO sowie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) dar (BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 58/06 –).

Die endgültige Beratung und Abstimmung (Urteilsfällung) darf – wie sich auch aus § 309 ZPO erschließt – nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung stattfinden.

Durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert. Folglich darf nach Gewährung eines Schriftsatznachlasses das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 98/03 –).
Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden.

Dem nicht entgegen steht, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO von den im Spruchkörper verbliebenen Richtern zu treffen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines an Schlussverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richters vor der Verkündung des Urteils noch ein nicht nachgelassener Schriftsatz eingeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.02.2002 – V ZR 357/00 –).
Denn vor Ablauf einer Schriftsatzfrist kann über das Urteil nicht abschließend befunden werden, da der nachgelassene Schriftsatz die zu treffende Entscheidung nach Maßgabe des § 283 ZPO inhaltlich beeinflussen kann, während einem ohne Schriftsatznachlass nachgereichten Schriftsatz eine vergleichbare Wirkung nicht zukommt. Dieser gibt lediglich Anlass, über die – vom Urteilsinhalt abgrenzbare – Frage zu entscheiden, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 21.04.2015 – II ZR 255/13 – hingewiesen.

 


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