Tag Baurecht

Zum Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Gemäß § 648 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks

Der Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek

  • richtet sich grundsätzlich gegen den Besteller der Werkleistung und
  • setzt voraus, dass dieser zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Werkleistung erbracht werden soll.

War die nach § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich zu fordernde Personenidentität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer

  • zunächst gegeben und
  • besteht sie deshalb nicht mehr, weil der Besteller der Leistung das Grundstück, auf dem von dem Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung erbracht worden ist, zwischenzeitlich veräußert hat,

kann der Unternehmer

  • nur ausnahmsweise den Erwerber des Grundstücks auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen seiner Forderung aus dem Vertrag mit dem Besteller in Anspruch nehmen.

Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise zu bejahen sein, wenn im Verhältnis zum Erwerber die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, etwa wenn dieser das Grundstück in dolosem Zusammenwirken mit dem Besteller oder in Kenntnis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Bestellers erwirbt bzw. erworben hat.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 139/13 – hingewiesen.

Zum Grundbucheinsichtsrecht des Unternehmers vergleiche Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 09.02.2015 – 34 Wx 43/15 –.

 

Wer ist für die Sicherheit auf einer Baustelle verantwortlich, wenn ein Architekt mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt ist?

Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft die Pflicht,

  • nicht nur seinen Auftraggeber
  • sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten,

vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können.

  • Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten.
  • Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.03.2001 – VI ZR 142/00 –), wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. BGH, Urteile vom 30.01.2001 – VI ZR 49/00 –; vom 08.01.2002 – VI ZR 364/00 –). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt.
  • Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann,
    • wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist,
    • wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder
    • wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 178/05 –).

Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

Demzufolge aktualisiert sich die dem Architekten obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht in dem Moment, in dem er davon Kenntnis erlangt, dass sich die Baustelle in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet.
Seine Verkehrssicherungspflicht besteht ab diesem Zeitpunkt neben und unabhängig von der Verpflichtung des Bauunternehmers, der die Gefahrenquelle geschaffen hat.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13 – hingewiesen.

 

Wenn der Besteller einen Pauschalpreisvertrag nach teilweiser Erstellung des Werkes kündigt.

Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags,

  • sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und
  • keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können,

auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 176/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin von dem Beklagten restlichen Werklohn für die Anlegung eines japanischen Gartens gefordert, nachdem die Klägerin damit vom Beklagte zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis von 110.000 € beauftragt worden und das Werk bis auf Teilleistungen im Wert von insgesamt 5.015 €, die auf Wunsch des Bestellers nicht mehr erbracht werden sollten, erstellt war.

In seiner Entscheidung hat der VII. Zivilsenat ausgeführt, dass, wenn ein gekündigter Pauschalvertrag vorliegt, weil der Unternehmer einen Teil des Werkes, das vom Besteller zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis in Auftrag gegeben worden war, nicht gefertigt (bzw. geliefert) hat, die Vergütungsforderung zwar grundsätzlich entsprechend den an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags zu stellenden Anforderungen zu ermitteln ist.
Danach hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2002 – VII ZR 263/01 –; Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99 –; Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 91/98 –).

Allerdings kann für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen, der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99 –).
Diese Voraussetzungen sah der VII. Zivilsenat vorliegend als erfüllt an, weil der Wert der ausstehenden restlichen Leistungen lediglich mit insgesamt 5.015 € zu beziffern und damit im Hinblick auf die von der Klägerin geschuldete Gesamtleistung geringfügig war. 

 

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass das unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gekaufte Haus Mängel aufweist.

Stellt sich nach dem Erwerb eines unter Sachmängelgewährleistungsausschluss gekauften Hauses heraus, dass dieses Mängel aufweist, beispielsweise die Holzkonstruktion infolge Braunfäule und Schimmelpilzbefall schadhaft ist und Zersetzungserscheinungen aufweist, hat der Käufer einen Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur, wenn der Verkäufer

  • den Mangel arglistig verschwiegen oder
  • eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (im Beispielsfall der Holzkonstruktion) übernommen hat (vgl. § 444 BGB)

und der Käufer den Beweis hierfür erbringen kann.

Eine Arglisthaftung des Verkäufers wegen einer Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit

  • nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist,
  • sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 16.09.2014 – 3 U 438/14 – hingewiesen.

 

Beweis des ersten Anscheins – Bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten.

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 254/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm der klagende Versicherer den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Werkvertrag zwischen diesem und seinem Versicherungsnehmer auf Grund eines Wasserschadens aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Der Beklagte hatte im Wohnzimmer des Anwesens des Versicherungsnehmers am 15.10.2008 eine Unterkonstruktion für einen Parkettfußböden und Trockenestrichelemente eingebaut und anschließend die Baustelle verlassen.
Am 17.10.2008 verlegte er das Parkett. Vier Tage später hatte der Versicherungsnehmer aufsteigende Feuchtigkeit an den Wänden des Wohnzimmers festgestellt.
Ursächlich hierfür war ein in den Trockenestrich geschlagener Stahlnagel, der ein direkt unter dem Trockenestrich verlaufendes, wasserführendes Heizungsrohr beschädigt hatte.
Die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe der Klageforderung.

Das Amtsgericht (AG) gab der Klage statt.

Auf die Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage ab, weil es den Vollbeweis einer schadensursächlichen Pflichtverletzung des Beklagten als durch die Klägerin nicht erbracht ansah und der Meinung war, dass für die Klägerin kein Beweis des ersten Anscheins streite, weil dies voraussetzen würde, dass der Gläubiger bei der Abwicklung des Vertrages geschädigt worden sei. Hier stünde jedoch gerade nicht fest, dass der Nagel eingeschlagen wurde, während die Mitarbeiter des Beklagten Trockenestrichelemente verlegten. Denn die Mitarbeiter des Beklagten, die am Objekt vom 14. bis zum 20.10.2008 gearbeitet hätten, seien in der Zeit vom Nachmittag des 15.10.2008 bis zum 17.10.2008 nicht vor Ort gewesen. In dieser Zeit seien die Arbeitsräume aber für im Haus befindliche Personen frei zugänglich gewesen. Aufgrund dieser zeitlichen Zäsur sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen werkvertraglicher Ausführungstätigkeit und Entstehung des Schadens nicht mehr gegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass in dieser Zwischenzeit von einer anderen Person der Nagel in die Trockenestrichplatte geschlagen worden sei.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses, wie der VII. Zivilsenat des BGH ausführte, die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt hat.

Danach greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, Urteile vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09 – und vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12 –).
Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09 –).

Das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob es eine solche Typizität des Geschehensablaufes im vorliegenden Fall gibt.
Es hat nicht überprüft, ob Estrich- und Parkettleger abgebrochene oder lose Teile einer Trockenestrichplatte üblicherweise mit Nägeln oder in vergleichbarer Art im Boden fixieren, bevor sie auf ihnen das Parkett verlegen.
In diesem Fall würde ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Nagel von den Mitarbeitern des Beklagten eingeschlagen wurde.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises im Werkvertragsrecht nicht in dem Sinne beschränkt, dass der Gläubiger „bei Abwicklung des Vertrages geschädigt“ worden sein und diese Voraussetzung sodann in den Fällen verneint werden müsse, in denen der Schaden nicht „in Ausführung der Tätigkeit“ entstanden sei, was bedeute, dass der Anscheinsbeweis immer dann ausscheide, wenn nicht feststehe, dass sich das schädigende Ereignis während der werkvertraglichen Arbeiten ereignet habe und eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausführungsarbeiten und dem Schadenseintritt liege.

Im Gegenteil ist der Zweck der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises gerade die Überwindung der Beweisschwierigkeiten im Ursachenzusammenhang, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass auch andere als die vom Gläubiger genannten, nach typischem Geschehensablauf wahrscheinlichen Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen.
Seine Anwendung ist durch zeitliche Zäsuren von mehreren Tagen oder sogar Wochen nicht gehindert.

 

Wenn die vereinbarte Funktionstauglichkeit eines Werkes technisch nicht zu verwirklichen ist – Welche Mängelrechte stehen dem Auftraggebers dann zu?

Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 203/11 – entschieden.

Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat.
Welche Beschaffenheit des Werkes die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05 –).

Birgt nach den Vorgaben des Auftraggebers das Werk (hier: Glasfassade) ein Risiko (hier: keine uneingeschränkte Bruchsicherheit), das der Besteller erkennbar nicht übernehmen will, muss der Unternehmer, wenn er dieses Risiko auch nicht tragen will, diesen darauf hinweisen und mit ihm vertraglich einen Ausschluss des Risikos vereinbaren (BGH, Urteil vom 11.11.1999 – VII ZR 403/98 –).
Das hat der VII. Zivilsenat des BGH gerade in den Fällen entschieden, in denen es darum ging, ob die vereinbarte Ausführung in der Lage ist, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen (BGH, Urteil vom 04.06.2009 – VII ZR 54/07 –).
Ist durch die vom Besteller gewünschte Ausführung die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erkennbar gefährdet oder nicht erreichbar, kann der Unternehmer den Besteller nicht im Ungewissen lassen und für den Fall der Risikoverwirklichung die Auffassung vertreten, die Wahl einer bestimmten Ausführungsweise führe dazu, dass die vereinbarte Funktionstauglichkeit eine andere sei als der Besteller sich vorgestellt habe.

Ist bei dem Werk (hier: Glasfassade) die nach dem Vertrag vereinbarte Funktionalität (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) nicht erreichbar, liegt ein Fall der dauerhaften objektiven Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 2. Fall BGB vor.
Die Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des Erfüllungsanspruches und damit ebenso des Nacherfüllungsanspruches (§ 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB) und des Selbstvornahmerechts einschließlich des Vorschussanspruches gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2000 – VII ZR 242/99 –).

Dem Auftraggeber steht dann aber ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen von § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.
Die in § 311a Abs. 2 BGB geregelte Schadensersatzpflicht umfasst auch die Erstattung von Folgeschäden. Nach dem mit der Konzeption des § 311a Abs. 2 BGB einhergehenden Willen des Gesetzgebers tritt § 311a Abs. 2 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage an die Stelle von § 280 BGB, so dass es für Folgeschäden eines Rückgriffs auf diese Norm nicht bedarf.
Damit gilt für alle Schadenspositionen einheitlich der Verschuldensmaßstab des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn er das dem Werk anhaftende Risiko nicht kannte und diese Unkenntnis nicht zu vertreten hat. 

 

Wenn der Unternehmer mit der geschuldeten Fertigstellung eines Hauses in Verzug gerät – Wann steht dem Besteller eine Nutzungsausfallentschädigung zu?

Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 199/13 – hingewiesen.

Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand gestützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Das hat der Senat mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – entschieden.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 286 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet somit nicht schon deshalb aus, weil der Besteller noch nicht im Besitz eines bewohnbaren Hauses war, dieser ihnen also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist.
Bestand für den Verzugszeitraum ein Nutzungswille des Bestellers, ist ein Vermögensschaden dann anzunehmen, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung eines herzustellenden Hauses vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Bestellers auswirkt hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Hiernach kann eine Nutzungsausfallentschädigung nicht versagt werden, wenn dem Besteller während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem herzustellenden Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –). Ein Besteller ist in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt, wenn er nur deutlich minderwertigeren Wohnraum zur Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Besteller ein noch angemessener Wohnraum zur Verfügung stand.
Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen Wohnraum in etwa gleichwertig ist.
Allenfalls dann, wenn dem Besteller eine besonders luxuriöse Wohnung vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwertig ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –; BGH, Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 –).

Ist dem Besteller für den Verzugszeitraum bereits rechtskräftig ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Miete für die in diesem Zeitraum von ihm bewohnte Mietwohnung zuerkannt worden, ist dadurch der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausgeschlossen. Dieser Betrag muss dann jedoch auf die Nutzungsausfallentschädigung angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –). 

 

Zur Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers im Obergeschoss eines Rohbaus in Zeiten der Arbeitsruhe – Wann haftet der Bauunternehmer?

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste.
Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist.
In das Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 05.03.2014 – 5 U 1090/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger Schadensersatz-  und insbesondere Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend gemacht, der sich bei der Errichtung seines Einfamilienhauses ereignet hatte.
Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden.  Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt.
Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten Öffnungen der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung.

Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter wies das Landgericht (LG) wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers ab.

Die Berufung des Klägers hat der zuständige 5. Zivilsenat des OLG Koblenz zurückgewiesen.

Ein vertraglicher (§§ 276, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) oder deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB) steht dem Kläger danach nicht zu.
Es fehlt an einer haftungsrelevanten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten.
Sowohl für eine vertragliche als auch für eine deliktische Haftung der Beklagten wäre erforderlich, dass sie bei der Baustellensicherung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen  hätten (§ 276 Abs. 2 Satz 1 BGB).  Das war mit Blickrichtung auf den Kläger hinsichtlich der fehlenden Absicherung der Treppenöffnung im Obergeschoss am Unfalltag nicht der Fall.
Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten.
Ebenso wenig waren – bei fehlender Verkehrseröffnung – Sicherungsmaßnahmen im Obergeschoss deshalb geboten, weil die Beklagten mit dem Zutritt Unbefugter, erst recht jedoch Befugter rechnen und gegen deren Schädigung Vorkehrungen treffen mussten. 

Zwar sei es dem Kläger als umfassend sachberechtigtem Grundstückseigentümer (§ 903 BGB) selbstverständlich erlaubt gewesen, den dort errichteten Rohbau aufzusuchen.
Dass der Kläger den Rohbau auch im Obergeschoss betreten durfte, besagt aber nicht, dass die Beklagten nunmehr den ausschließlich vom Anspruchsteller selbst eröffneten Verkehr dorthin zu sichern hatten.   
Maßgeblich ist, dass der Zugang zum Obergeschoss nach der am Unfalltag bestehenden konkreten Zweckwidmung jedermann verwehrt war.
Die Arbeiten ruhten an dem Tag. Damit gab es am Unfalltag niemanden, der im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Schutzes bedurfte,  weshalb sich auch nicht sagen lässt, die Beklagten hätten an dieser Stelle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.
Hatten die Beklagten nach alledem am Unfalltag keinen Verkehr im Obergeschoss eröffnet, bedurfte es auch keiner Maßnahmen zu seiner Sicherung.

Ungeachtet der fehlenden Verkehrseröffnung im Obergeschoss mussten die Beklagten auch nicht aus sonstigen Gründen damit rechnen, dass jemand das Obergeschoss – aus welchen Gründen auch immer – aufsuchen würde und für diesen Fall Sicherungsvorkehrungen treffen.
Angesichts der häufigen Diebstähle von Baumaterial aus Roh- und Neubauten war zwar zu erwägen, dass Straftäter im Obergeschoss nach Stehlenswertem suchen würden. Dieser durchaus naheliegenden Gefahr war man jedoch dadurch begegnet, dass man die Gerüstleiter zwischen dem Erdboden und der ersten Gerüstebene entfernt hatte.
Mithin konnte man auf die erste Gerüstebene und von dort auf die darüber liegende Ebene und in das Obergeschoss nur gelangen, indem man an den senkrechten Gerüststangen emporkletterte.
Mit etwas derart Ungewöhnlichem mussten die Beklagten aber nicht rechnen und demzufolge auch keine Sicherungsvorkehrungen für den Fall treffen, dass jemand gleichwohl auf diesem Weg in das Obergeschoss gelangte. 

Ob die Haftungsfrage anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger aus dem von außen für jedermann und damit auch für neugierige Passanten und sogar für unternehmungslustige Kinder frei zugänglichen Erdgeschoss durch die auch hier nicht gesicherte Treppenöffnung in den Keller gestürzt wäre, stand nicht zur Entscheidung an.

Der Kläger hat das Urteil mit der Revision angefochten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz am 23.05.2014 mitgeteilt.

 

Wenn ein Bauvertrag vom Auftraggeber gekündigt wird – Kann der Auftragnehmer den ihm noch zustehenden Werklohn dann auch vereinfacht abrechnen?

Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrages kann, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht, auf eine Abrechnung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden.
Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 10.04.2014 – VII ZR 124/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Auftragnehmer Restwerklohn aus einem von dem Auftraggeber gekündigten Pauschalpreisvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses verlangt, das der Auftraggeber durch Drittunternehmer fertigstellen ließ. Über die Höhe der Restforderung und den erreichten Bautenstand bei Kündigung bestand Streit.

Zwar ist, wie der VII. Zivilsenat des BGH ausführte, der Auftragnehmer grundsätzlich gehalten, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen prüfbar abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 223/10 –).
Danach muss der Auftragnehmer die Vergütung für diese Leistungen aus der dem gesamten Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung entwickeln. Diese Anforderungen dienen dem Schutz des Auftraggebers. Sie sollen verhindern, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen beliebig bewertet und dadurch ungerechtfertigte Vorteile erlangt.
Auf diesen Schutz kann der Auftraggeber aber verzichten.
So kann er sich damit einverstanden erklären, dass der Auftragnehmer den ihm nach einer Kündigung noch zustehenden Werklohn in der Weise abrechnet, dass er vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten des Auftraggebers für die Fertigstellung des Werkes abzieht.
Widerspricht der Auftraggeber einer derartigen Abrechnung des Auftragnehmers nicht, so kann die Klage nicht als unschlüssig abgewiesen werden.

Auf eine derartige vereinfachte Abrechnung einigen die Parteien sich mitunter auch in der Praxis. Der Auftraggeber verzichtet in derartigen Fällen auf die genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung.

  • Er nimmt es dann in Kauf, dass er den Auftragnehmer möglicherweise auf der Grundlage dieser Vereinbarung überzahlt.
    Das wäre der Fall, wenn der Auftraggeber an den Drittunternehmer für die Fertigstellung der Leistung weniger zahlen muss, als er an den Auftragnehmer zu zahlen gehabt hätte.
  • Der Auftragnehmer nimmt es andererseits in diesen Fällen hin, dass er zu wenig erhält.
    Das wäre der Fall, wenn ihm auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung mehr zustünde, als er nach Abzug der Drittunternehmerkosten erhält.

Rechnet der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen in der Weise ab, dass er sich vom vereinbarten Werklohn die Drittunternehmerkosten abziehen lässt, kann ein Widerspruch des Auftraggebers gegen diese Abrechnung unbeachtlich sein.
Das ist dann der Fall, wenn er sie nur aus formalen Gründen zurückweist und nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein.
Im Hinblick darauf, dass die Drittunternehmerkosten regelmäßig höher sind als die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung für den nicht erbrachten Teil der Leistung, muss der Auftraggeber triftige Gründe geltend machen, der vereinfachten Abrechnung zu widersprechen, was z.B. dann der Fall ist, wenn er ausnahmsweise Anlass für die Annahme hat, die Drittunternehmerkosten seien geringer, so dass der Auftragnehmer diese Abrechnungsweise wählt, um ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen. 

 

Werkvertrag – Zur konkludenten Abnahme.

Eine konkludente Abnahme (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 – hingewiesen.

Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12 – und vom 25.02.2010 – VII ZR 64/09 –).

Im Regelfall kann eine konkludente Abnahme nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind (BGH, Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04 –).
Die Vollendung des Werks ist jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht.
Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2003 – X ZR 245/00 –).
So hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass eine noch ausstehende Restleistung der Annahme einer konkludenten Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegensteht, wenn der Besteller bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12 –).
Eine konkludente Abnahme kommt dementsprechend in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.