Auftrag für Genehmigungsplanung eines Wohnhauses – Pflichten des Architekten.

Auftrag für Genehmigungsplanung eines Wohnhauses – Pflichten des Architekten.

Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung für den Auftraggeber deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen.

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofes (BGH) am 21.03.2013 – Nr. 51/2013 – mitgeteilte, hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – entschieden, dass ein Architekt grundsätzlich verpflichtet ist, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen.
Die einem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie – vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung – den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Solche Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann.

 

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