Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.
Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 199/13 – hingewiesen.
Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand gestützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Das hat der Senat mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – entschieden.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 286 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet somit nicht schon deshalb aus, weil der Besteller noch nicht im Besitz eines bewohnbaren Hauses war, dieser ihnen also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist.
Bestand für den Verzugszeitraum ein Nutzungswille des Bestellers, ist ein Vermögensschaden dann anzunehmen, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung eines herzustellenden Hauses vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Bestellers auswirkt hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Hiernach kann eine Nutzungsausfallentschädigung nicht versagt werden, wenn dem Besteller während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem herzustellenden Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –). Ein Besteller ist in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt, wenn er nur deutlich minderwertigeren Wohnraum zur Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Besteller ein noch angemessener Wohnraum zur Verfügung stand.
Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen Wohnraum in etwa gleichwertig ist.
Allenfalls dann, wenn dem Besteller eine besonders luxuriöse Wohnung vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwertig ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –; BGH, Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 –).
Ist dem Besteller für den Verzugszeitraum bereits rechtskräftig ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Miete für die in diesem Zeitraum von ihm bewohnte Mietwohnung zuerkannt worden, ist dadurch der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausgeschlossen. Dieser Betrag muss dann jedoch auf die Nutzungsausfallentschädigung angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
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