Wenn ein Bauvertrag vom Auftraggeber gekündigt wird – Kann der Auftragnehmer den ihm noch zustehenden Werklohn dann auch vereinfacht abrechnen?

Wenn ein Bauvertrag vom Auftraggeber gekündigt wird – Kann der Auftragnehmer den ihm noch zustehenden Werklohn dann auch vereinfacht abrechnen?

Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrages kann, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht, auf eine Abrechnung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden.
Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 10.04.2014 – VII ZR 124/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Auftragnehmer Restwerklohn aus einem von dem Auftraggeber gekündigten Pauschalpreisvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses verlangt, das der Auftraggeber durch Drittunternehmer fertigstellen ließ. Über die Höhe der Restforderung und den erreichten Bautenstand bei Kündigung bestand Streit.

Zwar ist, wie der VII. Zivilsenat des BGH ausführte, der Auftragnehmer grundsätzlich gehalten, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen prüfbar abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 223/10 –).
Danach muss der Auftragnehmer die Vergütung für diese Leistungen aus der dem gesamten Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung entwickeln. Diese Anforderungen dienen dem Schutz des Auftraggebers. Sie sollen verhindern, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen beliebig bewertet und dadurch ungerechtfertigte Vorteile erlangt.
Auf diesen Schutz kann der Auftraggeber aber verzichten.
So kann er sich damit einverstanden erklären, dass der Auftragnehmer den ihm nach einer Kündigung noch zustehenden Werklohn in der Weise abrechnet, dass er vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten des Auftraggebers für die Fertigstellung des Werkes abzieht.
Widerspricht der Auftraggeber einer derartigen Abrechnung des Auftragnehmers nicht, so kann die Klage nicht als unschlüssig abgewiesen werden.

Auf eine derartige vereinfachte Abrechnung einigen die Parteien sich mitunter auch in der Praxis. Der Auftraggeber verzichtet in derartigen Fällen auf die genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung.

  • Er nimmt es dann in Kauf, dass er den Auftragnehmer möglicherweise auf der Grundlage dieser Vereinbarung überzahlt.
    Das wäre der Fall, wenn der Auftraggeber an den Drittunternehmer für die Fertigstellung der Leistung weniger zahlen muss, als er an den Auftragnehmer zu zahlen gehabt hätte.
  • Der Auftragnehmer nimmt es andererseits in diesen Fällen hin, dass er zu wenig erhält.
    Das wäre der Fall, wenn ihm auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung mehr zustünde, als er nach Abzug der Drittunternehmerkosten erhält.

Rechnet der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen in der Weise ab, dass er sich vom vereinbarten Werklohn die Drittunternehmerkosten abziehen lässt, kann ein Widerspruch des Auftraggebers gegen diese Abrechnung unbeachtlich sein.
Das ist dann der Fall, wenn er sie nur aus formalen Gründen zurückweist und nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein.
Im Hinblick darauf, dass die Drittunternehmerkosten regelmäßig höher sind als die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung für den nicht erbrachten Teil der Leistung, muss der Auftraggeber triftige Gründe geltend machen, der vereinfachten Abrechnung zu widersprechen, was z.B. dann der Fall ist, wenn er ausnahmsweise Anlass für die Annahme hat, die Drittunternehmerkosten seien geringer, so dass der Auftragnehmer diese Abrechnungsweise wählt, um ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen. 

 


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