Bauvertrag – Zum Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages.

Bauvertrag – Zum Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages.

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12 – darüber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Beklagte, die die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt hatte, das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte sei zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen. Die Kündigung sei daher als eine dem Besteller jederzeit mögliche freie Kündigung zu werten.
Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen abgerechnet und für die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn beansprucht.

Das Kammergericht (KG) hat der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den entgangenen Gewinn zugesprochen.

Auf die vom KG zugelassene Revision hat der BGH die Entscheidung des KG bestätigt, soweit dieses der Klägerin eine Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen zuerkannt hat.
Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann.
Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen.
Einwendungen des Bestellers gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, sind nicht zugelassen. Wären sie zugelassen, wäre der Unternehmer nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Der Besteller muss es trotz der damit verbundenen Nachteile hinnehmen, dass möglicherweise eine Übersicherung stattfindet.

Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere für den Fall, dass die Parteien darüber streiten, ob eine außerordentliche Kündigung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen, wie z.B. Verzögerung oder Schlechtleistung, vorliegt.
Sind die zu einer außerordentliche Kündigung berechtigenden Gründe streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so ist von einer freien Kündigung auszugehen.
Damit kann der Unternehmer regelmäßig eine höhere Sicherheit verlangen, weil er dann auch eine Sicherung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und nicht nur für die erbrachten Leistungen beanspruchen kann, § 649 S. 2 BGB.

Der Unternehmer hat seinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 S. 2 BGB schlüssig darzulegen und dabei die Vergütung

  • für die erbrachten Leistungen und
  • für die nicht erbrachten Leistungen

abzurechnen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Unternehmer diese Anforderungen nur für die erbrachten Leistungen erfüllt, so dass ihm auch nur insoweit eine Sicherung eingeräumt werden konnte.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.03.2014 – Nr. 45/2014 – mitgeteilt.

 


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