Vertragsstrafenregelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags – Wann benachteiligen sie den Auftragnehmer unangemessen?

Vertragsstrafenregelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags – Wann benachteiligen sie den Auftragnehmer unangemessen?

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist demzufolge gemäß § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unwirksam, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5% der Auftragssumme vorsieht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01 –).

Mit Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 133/11 – hat der BGH jetzt darauf hingewiesen, dass diese Wertung auch die Beurteilung beeinflussen muss, welche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Höhe einer Vertragsstrafe nicht mehr hingenommen werden kann,

  • wenn es um die Sicherung von Zwischenterminen geht und
  • hierzu entschieden, dass eine Vertragsstrafenregelung in einem solchen Fall unwirksam ist, wenn sie die Obergrenze der für eine schuldhafte Überschreitung eines Zwischentermins zu zahlende Vertragsstrafe an die Gesamtauftragssumme knüpft.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren in den vom BGH für unwirksam erklärten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als Vertragsstrafe vorgesehen, ein bestimmter Betrag für jeden Werktag des Verzugs sowohl bei Überschreitung der Ausführungsfrist als auch bei Überschreitung der Einzelfristen sowie eine Begrenzung der Vertragsstrafe auf insgesamt 5 % der Auftragssumme.
Der BGH hat in diesem Urteil abschließend darauf hingewiesen, dass, wenn im Einzelfall bei Nichteinhaltung einer Zwischenfrist ein ebenso hoher oder noch höherer Schaden wie bei Überschreitung einer Fertigstellungsfrist entstehen kann, der Auftraggeber ausreichend durch die Möglichkeit geschützt ist, seinen Schadensersatz gesondert gegen den Auftragnehmer zu verfolgen und es ihm darüber hinaus auch unbenommen ist, eine Vertragsstrafe individuell zu vereinbaren.

 

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